Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Bezug von Sozialhilfe oder zu einer Verschuldung führen, in jedem ausländerrechtlichen Verfahren abzuklären und zu berücksichtigen sind. Besteht eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage infolge der Epidemie, sollen für die Betroffenen keine zusätzlichen Nachteile entstehen. Massgebend ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von behördlichen Anordnungen, der sich sowohl aus Artikel 96 AIG als auch aus Artikel 5 der Bundesverfassung16 (BV) ergibt.

– Am 27. Mai 2021 hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrats der parlamentarischen Initiative Marti Samira vom 18. Juni 2020 (20.451 «Armut ist kein Verbrechen») Folge gegeben. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates hat diese jedoch am 16. November 2021 knapp abgelehnt. Die Initiative verlangt eine Anpassung beim Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen: nach 10 Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz soll ein Widerruf aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit nur möglich sein, wenn die betreffende Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit mutwillig herbeigeführt oder mutwillig unverändert gelassen hat.

Entstehung der Vorlage Postulat der Staatspolitischen Kommission des Ständerats

Auslöser der Vorlage war das Postulat der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 30. März 2017 (17.3260 «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten»). Es hat folgenden Wortlaut:

«Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit der Bund die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken oder ausschliessen kann. Zudem wird der Bundesrat beauftragt, die für die Beurteilung solcher Einschränkungen nötigen Daten zu erheben (Nationalitäten von ausländischen Sozialhilfebezügern, ihren Status zum Zeitpunkt der Zuwanderung, Transfer von Sozialhilfegeldern ins Ausland, Vorschläge zur Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Datenbeschaffung bei den Kantonen usw.).»

Der Bundesrat beantragte am 17. Mai 2017 die Annahme des Postulats; es wurde am 8. Juni 2017 im Ständerat angenommen.17

Wichtigste Ergebnisse der Studien zum Postulat

Zur Erfüllung des Postulats hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) zwei externe Mandate für Studien vergeben. Die erste Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG «Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten: Statistische Auswertungen» vom November 201818 (nachfolgend: Studie BASS) enthält eine statistische Analyse zum Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen. Sie kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

Im Jahr 2016 wurden in der Schweiz 346 000 Personen von der Sozialhilfe unterstützt, davon stammen 59 000 Personen (17 %) aus Drittstaaten. Bei den Drittstaatsangehörigen wurden nur Personen berücksichtigt, die 2016 dem Ausländerbereich angehörten. Nicht in den 59 000 Personen enthalten sind Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge, die weitgehend auch aus Ländern stammen, die zu den Drittstaaten gehören (siehe Abbildung 1 unten).

Die 59 000 von der Sozialhilfe unterstützten Personen aus Drittstaaten verteilen sich auf etwas mehr als 37 000 Dossiers (Unterstützungseinheiten: Einzelpersonen, Ehepaare, Familien). Bei rund einem Viertel der 37 000 Dossiers beliefen sich die Sozialhilfekosten innerhalb von drei Jahren auf über 80 000 Franken. Die Mehrheit aller Unterstützungseinheiten mit Bezügen von über 80 000 Franken innert drei Jahren lebt in Familienhaushalten mit Kindern (58 %), davon ist wiederum die Mehrheit alleinerziehend (53 %). Sozialhilfedossiers von Drittstaatsangehörigen, die 2016 im laufenden Bezug (d. h. bis Ende Jahr nicht abgelöst) waren, wiesen am Jahresende eine mittlere Bezugsdauer (Median) von 28 Monaten auf. Sie ist damit länger als die mittlere Bezugsdauer von Sozialhilfebeziehenden aus EU/EFTA-Staaten (20 Monate) und von Schweizerinnen und Schweizern (24 Monate). Besonders ausgeprägt sind die Unterschiede bei Paaren ohne Kind(er), die sich häufig im fortgeschrittenen Erwerbsalter befinden. Bei dieser Personengruppe ist die Erwerbsintegration von Drittstaatsangehörigen besonders fragil.

Die Häufigkeit eines Sozialhilfebezugs bei Drittstaatsangehörigen aus dem Ausländerbereich ist mit 8,8 Prozent deutlich grösser als bei Schweizerinnen und Schweizern (2,3 %) oder bei Personen, die im Rahmen des FZA in die Schweiz gekommen sind (2,8 %). In der Quote der Drittstaatsangehörigen aus dem Ausländerbereich verbirgt sich jedoch bei einem nicht unerheblichen Anteil an Fällen ein früherer Asylhintergrund: Etliche Drittstaatsangehörige sind ursprünglich auf dem Asylweg in die Schweiz gekommen, wurden als Kinder von

16 SR 101

17 AB 2017 S 451

18 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Bundesratsberichte > 2019 (Stand: 19.11.2020)