Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/29: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes: Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten · 19 Seiten
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4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung erhalten die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden zusätzliche Instrumente, um die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern und einen Anreiz zu schaffen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es ist offensichtlich, dass im Bereich der Umwelt keine Auswirkungen zu erwarten sind. Auch andere Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht detailliert untersucht.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsgrundlage für die vorgeschlagenen Änderungen findet sich in Artikel 121 Absatz 1 BV. Bereits im Bericht des Bundesrates vom 7. Juni 2019 wurden die vorgeschlagenen Massnahmen geprüft und als verfassungskonform angesehen. Der Bundesrat kam bereits damals zum Schluss, dass der Bund sozialhilferechtliche Bestimmungen im Ausländerbereich erlassen kann, sofern die betreffende Massnahme zur Durchsetzung eines wichtigen ausländerpolitischen Ziels notwendig erscheint, nicht im Konflikt steht mit anderen ausländerpolitischen Zielen, den «Kernbereich» der kantonalen Sozialhilfekompetenz unberührt lässt und in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Wirkung begrenzt ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Anwendung der entsprechenden Normen rechtsgleich und diskriminierungsfrei erfolgen kann, kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt (Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 BV) und die Ansprüche aus Artikel 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) in jedem Fall gewahrt bleiben. Zu beachten ist zudem das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV).46
Tieferer Unterstützungsansatz bei der Sozialhilfe für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Auf-
enthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach der Bewilligungserteilung
Die Neuregelung, wonach der Unterstützungsansatz für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung unter dem Ansatz der einheimischen Bevölkerung liegen muss, hat zum Ziel, die Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einzuschränken und so den Anstieg der Ausgaben von Kantonen und Gemeinden in diesem Bereich zu reduzieren.
Die vorliegende Massnahme soll zudem die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fördern und einen Anreiz schaffen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Damit einher geht auch das als gewichtig einzustufende ausländerpolitische Ziel der Senkung der Attraktivität der Schweiz als Zuwanderungsland für Personen, die längerfristig nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Es besteht dabei kein Zielkonflikt zwischen der Steuerung der Migration und der beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Ausländerinnen und Ausländern: Die Kantone haben die Möglichkeit, die Mittel für integrations-, gesundheits- oder familienpolitische Massnahmen vom tieferen Ansatz auszunehmen. Die Neuregelung respektiert auch den Kernbereich der kantonalen Sozialhilfekompetenz: Es wird den Kantonen überlassen, die exakte Höhe des Unterstützungsansatzes festzulegen. Die Wirkung der Massnahme ist zudem sowohl zeitlich als auch inhaltlich beschränkt: Die Regelung gilt nur für die ersten drei Jahre nach Erteilung der Bewilligung.
Von der Massnahme betroffen sind nur Drittstaatsangehörige mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, nicht hingegen Personen mit einer Niederlassungsbewilligung. Eine Schlechterstellung der genannten Personengruppen im Bereich der Sozialhilfe lässt sich mit dem in Artikel 8 Absatz 1 BV enthaltenen Gebot der Rechtsgleichheit vereinbaren. Aufgrund ihrer befristeten Aufenthaltsregelung verfügen diese Personen über einen Aufenthaltsstatus, der sich deutlich von jenem der EU/EFTA-Angehörigen und der Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung unterscheidet. Der Grund für einen tieferen Unterstützungsansatz knüpft nicht an ein verpöntes Kriterium wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Artikel 8 Absatz 2 BV in nicht abschliessender Weise aufgezählte Kriterien an. Er beruht auf der Tatsache, dass zwischen Angehörigen aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaatsangehörigen unterschieden wird. Dieser Unterschied basiert auf völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Personenfreizügigkeit und ist somit gerechtfertigt.
Zudem ist statistisch erwiesen, dass vier bis fünf Prozent der Drittstaatsangehörigen im Ausländerbereich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz Sozialhilfe beziehen und damit deutlich häufiger als andere Personengruppen.47 Diese Unterscheidung lässt sich folglich objektiv sachlich begründen. Auch der verfassungsmässige Anspruch auf das Existenzminimum (Art. 12 BV), der gemäss Praxis des BGer unabhän-
46 Bericht des Bundesrates, S. 12–13
47 Siehe Studie BASS, S. 53