Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten
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Definition der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe
Diese Definition wird nicht verändert und entspricht derjenigen des aktuellen Art. 43a ArGV 2.
Betroffenes Personal (Absätze 1 und 2)
Unter die Sonderbestimmungen fallen ausschliesslich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten. Mitarbeiter, die andere Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung stehen, wie administrative Arbeiten, das längerfristige Vorbereiten von Veranstaltungen und dazugehörigen Ausstellungsmaterialien, Arbeiten für die Werbung im Vorfeld einer Veranstaltung, usw., fallen nicht unter die Sonderbestimmungen.
Bezüglich Abs. 1 muss das Personal grundsätzlich ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt werden, ausser es handelt sich um Personal von Veranstaltern von Konferenzen, Kongressen oder Messen, die immer an einem bestimmten Ort stattfinden. Für Letztere finden die Einsätze am üblichen Arbeitsort statt.
Unter die Sonderbestimmungen des Art. 43 fallen alle Mitarbeiter eines jeden Betriebs, der Dienstleistungen für die Durchführung von Veranstaltungen anbietet, ausser es kommt eine andere Sonderbestimmung der Verordnung 2 zur Anwendung (z. B. Art. 23 oder 45 ArGV 2). Bei den betreffenden Dienstleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, wie das Aufstellen, Einrichten und Abbauen von Ständen und das Aufstellen, den Abbau und die Bedienung und Wartung der Infrastruktureinrichtungen unmittelbar vor, während und nach einer Veranstaltung. Dazu gehören auch Dienstleistungen für Aussteller und Ausstellerinnen und für das Publikum (z. B. Betreuung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Lieferung und Verkauf von Waren, die für die Veranstaltung notwendig sind, Reinigungsarbeiten).
Anwendbare Sonderbestimmungen
Artikel 4
In Rahmen einer Veranstaltung kann Nacht- und Sonntagsarbeit für beliebige Arbeiten in vollem Umfang ohne Bewilligung angeordnet werden.
Artikel 7 Absatz 1
Arbeitnehmende dürfen für Veranstaltungen, die länger als sechs Tage dauern, jedoch zeitlich beschränkt sind, in Abweichung von Art. 21 Abs. 3 ArGV 1 an bis zu elf aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. In diesem Fall muss unmittelbar im Anschluss an die höchstens elf aufeinander folgenden Arbeitstage eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens drei Tagen gewährt werden. Diese drei Tage sind im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren. Daraus ergibt sich eine zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit von 83 aufeinander folgenden Stunden (3 x 24 Std. + 11 Std.). Zusätzlich muss im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt werden (vgl. Wegleitung zum Art. 22 ArGV 1).
Diese Bestimmung kann jedoch nur auf Arbeitnehmende angewendet werden, die bei ein und derselben länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung – d.h. mehr als 6 aufeinanderfolgende Tage – zum Einsatz gelangen. Die effektive Anzahl Arbeitstage ist auf das für die Aufgabenerfüllung tatsächlich erforderliche Mass und in jedem Fall auf maximal elf Tage zu beschränken.
Die Verlängerung der Arbeitswoche darf zudem zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden nicht gleichzeitig mit der verlängerten Dauer der Nachtarbeit gemäss Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 in Anspruch genommen werden.