Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Artikel 10 Absatz 5

Unter der Voraussetzung, dass im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird (vgl. Wegleitung des SECO zu Art. 22 ArGV 1), dürfen Arbeitnehmende, die Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten, in 6 von 7 aufeinander folgenden Nächten beschäftigt werden (vgl. Wegleitung des SECO zu Art. 29 und 30 ArGV 1).

Artikel 11

Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien können die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) bis um 3 Stunden vor- oder nachverschieben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Betrieb und nicht für einzelne Arbeitnehmende vorgenommen werden. Für diese Verschiebung ist die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden notwendig (Art. 18 Abs. 2 ArG).

Artikel 12 Absatz 2

Den Arbeitnehmenden in Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind im Kalenderjahr mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Die in die gesetzlichen Mindestferien fallenden freien Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewährenden Sonntage angerechnet werden. In der laufenden oder darauffolgenden Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren.

Artikel 13

Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. 20 Abs. 2 ArG).

4.3 Art. 43 ArGV 2 – Veranstaltungen

In der aktuellen Praxis wird der Anwendungsbereich der Art. 27 Abs. 1 lit. c ArGV 1 (neu Art. 27 Abs. 2 ArGV 1) und Art. 43 ArGV 2 sehr unterschiedlich ausgelegt, was auch zu Unterschieden in ihrer Anwendung führt. Der Änderungsentwurf der Art. 27 ArGV 1 und Art. 43 ArGV 2 hat zum Zweck, die bestehenden Praktiken einander anzugleichen und deren Anwendung zu vereinfachen; dies sowohl für die Betriebe als auch für die Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes.

Da der aktuelle Art. 43a ArGV 2 ebenfalls den gleichen Gegenstand behandelt, wurde entschieden, diesen in den neuen Art. 43 ArGV 2 zu integrieren. Für das Personal von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben wird keine Änderung vorgenommen und dieselben Sonderbe-

stimmungen bleiben gültig.

Definition der Veranstaltung (Absatz 5)

Als Veranstaltung gelten alle Anlässe, die für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbesondere Verkaufsveranstaltungen und Ausstellungen an festen oder an wechselnden Standorten (ausserhalb des üblichen Arbeitsortes), Festivals und Konzerte, Versammlungen oder Galas, Stadt- oder Dorffeste, regionale Feste, Winzerfeste, Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkte (ohne die umliegenden Geschäfte), etc.

Firmenbezogene Veranstaltungen, (z. B. grosse Firmenjubiläen von 10 oder 25 Jahren, Tag der offenen Tür) oder Museumsnächte, fallen nicht unter die Sonderbestimmungen und benötigen vorgängig eine behördliche Bewilligung (vgl. Art. 27 ArGV 1).