Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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3. Änderung ArGV 1 – Grundzüge und Erläuterungen Artikel für Artikel

Die Revision betrifft Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit und bezweckt insbesondere eine Klärung der Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen und dem SECO betreffend die Erteilung der Arbeitszeitbewilligungen. Das Hauptanliegen der Revision ist die Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden sowie die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die Praxis und an die Entwicklungen in der Gesellschaft.

3.1 Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 – Dringendes Bedürfnis

Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 16 und 18 ArG). Ausnahmen von diesem Verbot werden nur dann bewilligt, wenn ein Betrieb ein dringendes Bedürfnis oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen kann.

Wenn der bewilligungspflichtige Betrieb in einem Drittunternehmen tätig wird, muss letzteres als Auftraggeberin dem beauftragten Betrieb eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegt werden können.

Absatz 1

Das dringende Bedürfnis kommt im Gegensatz zur Unentbehrlichkeit (vgl. Art. 28 ArGV 1) vor allem bei Tätigkeiten, die nicht aufschiebbar sind oder aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden oder aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Anwendung. Solche Tätigkeiten können weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen am Tag oder abends an Werktagen erledigt werden (von Montag bis Samstag zwischen 6 Uhr und 23 Uhr; Buchstabe a) Die Gründe für ein dringendes Bedürfnis können innerhalb oder ausserhalb des Betriebs liegen.

Bei Neubauten, neuen Strassen, neuen Produktionslinien usw. liegt kein dringendes Bedürfnis vor, da diese Arbeiten planbar sind. Ebenfalls kein dringendes Bedürfnis besteht bei ordentlichen Instandhaltungsarbeiten, sofern der Betrieb nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Instandhaltungsarbeiten nicht anderweitig organisiert werden können.

Buchstabe b, Ziffer 1: Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn die Ausführung der Tätigkeit nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn aussergewöhnliche Umstände, ähnlich den in Art. 26 ArGV 1 genannten Sonderfällen, zusätzliche Arbeiten erfordern. Dieser Grundsatz entspricht dem aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1.

Die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Durchführung einer Liquidation oder die Verlagerung von Betriebsaktivitäten kann je nach Umständen die Durchführung von Nacht- oder Sonntagsarbeit erfordern. In diesen Fällen ist ein dringendes Bedürfnis gegeben. Die Inventur ist jedoch eine Tätigkeit, welche in der Regel nicht unter diese Bestimmung fällt.

Die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung aufgrund eines dringenden Bedürfnisses schliesst nicht aus, dass auch technische oder wirtschaftliche Elemente berücksichtigt werden (vgl. Art. 28 ArGV 1). Die Kriterien von Art. 40 ArGV 1 gehen aber vor und der Kanton bleibt zuständig für die Erteilung der Arbeitszeitbewilligung.