Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Einsatzbetriebe (Buchstabe b)
Die Arbeitnehmenden werden in einem Betrieb eingesetzt, in welchem gemäss den Buchstaben a - c regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet wird.
Nacht- und Sonntagsarbeit muss für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes, in dem die Reinigung durchgeführt wird, notwendig sein. Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können. Könnten die betreffenden Reinigungsarbeiten ebenso gut in Tagesarbeit an Werktagen erledigt werden, so ist Art. 51 ArGV 2 nicht anwendbar.
Ziffer 1
In Betrieben, die gemäss Art. 15 - 52 ArGV 2 dieser Verordnung unterstellt sind, kann grundsätzlich bewilligungsfrei Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet werden. Reinigungsbetriebe dürfen darin auch bewilligungsfrei in der Nacht oder am Sonntag Reinigungsarbeiten durchführen, sofern und insoweit diese für den Betriebsablauf notwendig sind.
Ziffer 2
Ist ein Betrieb nicht nach Art. 4 ArGV 2 zu Nacht- und Sonntagsarbeit berechtigt, besitzt er jedoch eine entsprechende behördliche Bewilligung (gemäss Art. 17 und 19 oder Art. 24 des Gesetzes), so dürfen Reinigungsbetriebe in diesem auch bewilligungsfrei in der Nacht und am Sonntag Reinigungsarbeiten durchführen, sofern dies für den Betriebsablauf notwendig ist.
Ziffer 3
Es gibt weitere Gesetze, welche die Arbeit in der Nacht und am Sonntag für bestimmte Betriebe vorsehen. So erlaubt beispielsweise das AZG Nacht- und Sonntagsarbeit in konzessionierten Betrieben des öffentlichen Verkehrs. Diesbezüglich kann nun zum Beispiel ein Eisenbahnunternehmen darauf angewiesen sein, dass die Eisenbahnwägen in den frühen Morgenstunden gereinigt werden, da diese ansonsten durchgehend im Einsatz sind.
4.6 Art. 51a ArGV 2 – Mit der Instandhaltung beschäftigte Betriebe
Diese neue Bestimmung zielt darauf ab, diejenigen Situationen abzudecken, bei denen Instandhaltungsarbeiten zwingend in der Nacht oder an Sonntagen durchgeführt werden müssen, um im öffentlichen Interesse die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten von den Betrieben, in denen sie vorgenommen werden, sicherstellen zu können. Dabei geht es beispielsweise um das Reparieren oder Ersetzen eines für den Patiententransport benötigten Aufzugs in einem Spital. Die Betriebe, deren Tätigkeiten im öffentlichen Interesse aufrechterhalten werden müssen, sind:
a. Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 ArGV 2)
b. Heime und Internate (Art. 16 ArGV 2)
c. Radio- und Fernsehbetriebe (Art. 31 ArGV 2)
d. Telekommunikationsbetriebe (Art. 32 ArGV 2)
e. Telefonzentralen (Art. 33 ArGV 2)
f. Betriebe der Energie- und Wasserversorgung (Art. 49 ArGV 2)
g. Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung (Art. 50 ArGV 2)