Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Die Fristen der vorliegenden Bestimmung erleichtern die Ausübung des Beschwerderechts der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, wie es in Art. 58 ArG gewährt wird.

Absatz 1 Buchstabe a

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sein Gesuch stellen, sobald die Planung der Sonntags- oder Nachtarbeit bekannt ist. Beispielsweise sind Einsätze auf einer Strassenbaustelle bereits länger im Voraus bekannt. Zudem kann die Prüfung der Gesetzeskonformität der Schichtpläne komplex sein und erfordert somit einen gewissen Prüfungszeitraum für die Behörden. In jedem Fall muss das Gesuch mindestens eine Woche vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn bei der kantonalen Behörde eingereicht werden.

Ausnahmsweise, wenn Nacht- oder Sonntagsarbeit dringend oder unvorhergesehen notwendig ist, kann der Arbeitgeber sein Gesuch auch nach Ablauf der Frist stellen. Die Verspätung muss jedoch begründet werden. In nicht voraussehbaren Fällen oder Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden (siehe Art. 49 Abs. 2 ArG).

Absatz 1 Buchstabe b

Ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung ist beim SECO mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn einzureichen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat der Betrieb sich an die kantonale Behörde zu wenden, um zur Überbrückung eine zeitlich beschränkte Arbeitszeitbewilligung zu erhalten, damit die Arbeit am vorgesehenen Datum aufgenommen werden kann. Die kantonale Behörde nimmt die Prüfung des Gesuchs gemäss den Kriterien nach Art. 27 Abs. 1 ArGV 1 vor.

Absatz 2

Der Absatz wird präzisiert, indem festgehalten wird, dass die Gesuche hinreichend zu begründen sind, was bereits aktuell gefordert wird.

3.6 Anhang ArGV 1

Die Vermutung der Unentbehrlichkeit von dauernde oder regelmässig wiederkehrender Nacht- oder Sonntagsarbeit gilt für die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren sowie für die untrennbar damit verbundenen Verfahren, wie insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualitätskontrollen, Logistik usw.

Die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren werden auch dann als unentbehrlich vermutet, wenn die Nacht- oder Sonntagsarbeit als ununterbrochener (oder zusammengesetzter ununterbrochener) Betrieb organisiert ist. Diese Form der Arbeitsorganisation wird im Einleitungsteil zum Anhang explizit hinzugefügt (Buchstabe b).

Ziffer 4

Bäckereien, Konditoreien und Confiserien: Es ist vorgesehen, die Produktion von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren neu komplett in die ArGV 2 aufzunehmen (siehe Entwurf zu Art. 27 ArGV 2). Entsprechend brauchen die Bäckereien, Konditoreien und Confiserien für die mit der Herstellung und Weiterverarbeitung beschäftigten Arbeitnehmenden keine Arbeitszeitbewilligung mehr. Für die Lieferung (z. B. an die Filialen) müssen sie weiterhin eine Arbeitszeitbewilligung einholen, da diese Tätigkeit nicht unter Art. 27 ArGV 2 fällt (unabhängig davon, ob die Lieferung durch eine externe Firma oder die Bäckerei erfolgt). Die Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit wird für diese Tätigkeit jedoch vermutet.