Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Unterbrechung der Arbeiten münden, was es zu verhindern gilt. Das Auffüllen von Regalen in Verkaufsgeschäften mit gelieferten Waren hat grundsätzlich im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen, sofern keine Sonderbestimmung der ArGV 2 anwendbar ist.

Während der obige Absatz von einer Lieferkette, respektive einem Warenfluss zwischen oder innerhalb von Unternehmen ausgeht (Business to Business), richtet sich das Tätigkeitsgebiet gewisser Logistikunternehmen direkt an den Endverbraucher (Business to Customer). Die Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit für die logistische Verarbeitung ist in diesem Fall beschränkt auf Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs (Hygieneartikel wie Shampoo und Taschentücher, WC-Papier, Haushaltpapier, Tiernahrung etc.). Die Lieferungen der Bestellungen an die Endkunden haben dagegen im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen.

Absatz 4

Die Vermutung der Unentbehrlichkeit gilt für die im Anhang der ArGV 1 aufgeführten Arbeitsverfahren sowie für die untrennbar damit verbundenen Verfahren (wie beispielsweise Vorbereitungsarbeiten, Qualitätskontrollen, Logistik usw.).

3.3 Art. 31 Abs. 4 ArGV 1: Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit

Nachtarbeit stellt eine erhebliche Belastung für die Gesundheit dar. Arbeitnehmende, die dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (mindestens in 25 Nächten pro Jahr) leisten, haben Anspruch auf einen als zusätzliche Freizeit zu gewährenden Zeitzuschlag von 10 %. Der Zeitzuschlag ist innert einer Frist von einem Jahr zu gewähren, was bedeutet, dass nach dem Willen des Gesetzgebers 10 % angespart und am Stück gewährt werden können. Selbst wenn nach der aktuellen Praxis der Bezug des Zeitzuschlags zu Beginn oder am Ende des Nachteinsatzes zulässig ist, ermöglicht diese Art des Ausgleichs keine echte Erholung. Mit dem Vorschlag gemäss Art. 31 Abs. 4 ArGV 1 wird diese Ausgleichsform gestrichen, um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten.

3.4 Art. 40 ArGV 1 – Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit in die Bewilligungszuständigkeit des SECO fällt (vgl. Art. 17 Abs. 5 ArG). Für die Bewilligung vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit sind die kantonalen Behörden zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 4 ArG).

Art. 40 legt fest, was für den Betrieb als vorübergehend und was als dauernd oder regelmässig wiederkehrend gilt, damit der Betrieb weiss, bei welcher Behörde er ein Gesuch stellen muss. Bezüglich der Definition der vorübergehenden Sonntags- und Nachtarbeit für die Arbeitnehmenden, einschliesslich der entsprechenden Kompensation, wird auf die Art. 17b, 19 Abs. 3 und 20 ArG sowie auf die Art. 31 ff. ArGV 1 verwiesen.

Absatz 1

Von vorübergehender Sonntagsarbeit und Nachtarbeit spricht man bei zeitlich befristeten Einsätzen, die in der Nacht oder an Sonntagen – einschliesslich im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen – stattfinden; unabhängig davon, ob die Einsätze bloss ab und zu erfolgen, ob sie aufeinanderfolgend oder ob sie über mehrere Monate verteilt sind. Jeder Einsatz darf nicht länger als 12 Monate dauern.

Dauert der Einsatz genau 12 Monate oder kürzer, liegt es an der kantonalen Behörde, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls dem betreffenden Betrieb eine Arbeitszeitbewilligung auszustellen. Dauert ein geplanter Einsatz unerwartet länger als 12 Monate (z. B. witterungsbedingt,