Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Fleisch- und Fischverarbeitende Betriebe: Ein fleischverarbeitender Betrieb muss eine Arbeitszeitbewilligung einholen, wenn die Ausnahmebestimmungen der ArGV 2 nicht ausreichend sind. Ein fischverarbeitender Betrieb muss immer eine Arbeitszeitbewilligung einholen, sofern Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der Produktion erforderlich ist. Für die Lieferung (z. B. an die Filialen) muss vorgängig eine eine Arbeitszeitbewilligung eingeholt werden, da diese Tätigkeit nicht unter Art. 27a ArGV 2 fällt (unabhängig davon ob sie durch eine externe Firma oder den Fleisch- oder Fischverarbeitenden Betrieb erfolgt). Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für alle oben beschriebenen Betriebstätigkeiten vermutet.

Ziffer 9 wurde mit den pharmazeutischen Arbeitsverfahren ergänzt; zudem wurde der Begriff der physikalischen Arbeitsverfahren («procédés de travail physiques») mit demjenigen der chemisch-physikalischen Arbeitsverfahren («procédés de travail chimico-physiques») ersetzt, um die französische Version der deutschen und der italienischen Version anzupassen.

Ziffer 11: Die Nacht- und Sonntagsarbeit wird in Zukunft auch für die Herstellung von Baustoffen für Bauprojekte auf Strassen und Schienen als unentbehrlich vermutet (z. B. Asphalt, Beton, Kies, Zement). Diese Ziffer bezieht sich jedoch nicht auf die Herstellung und Bereitstellung von Baustoffen für andere Bauvorhaben (wie etwa den Hausbau oder das Asphaltieren von privaten Strassen und Parkplätzen).

Ziffer 13: In der Metallindustrie wird die Nachtarbeit in Zukunft ebenfalls für Verfahren zur Oberflächenveredelung (Zinkerei und Galvanisierung) als unentbehrlich vermutet.

Ziffer 15: Redaktionelle Anpassung.

Ziffer 16: Präzisierung betreffend die medizinische Mikroelektronik.

Ziffer 18: Die Nacht- und Sonntagsarbeit (maximal 12 Einsätze pro Jahr) wird für die Erarbeitung von Finanzabschlüssen, die auf internationaler Ebene koordiniert werden müssen, als unentbehrlich vermutet.

4. Revision ArGV 2 - Grundzüge und Erläuterungen Artikel für Artikel

Die Revision betrifft Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit für bestimmte Arten von Betrieben und Arbeitnehmenden. Das Hauptanliegen der Revision ist die Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden sowie die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die Praxis und an die Entwicklungen in der Gesellschaft.

Es steht jedem Betrieb frei, die allgemeinen Bestimmungen des ArG und der ArGV 1 anstelle der für seine Branche vorgesehenen Sonderbestimmungen der ArGV 2 anzuwenden. So kann

z. B. ein Bäckereibetrieb anstelle des Art 12 Abs. 2 ArGV 2 die Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 und 2 ArG anwenden, wonach innert zwei Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag von mindestens 35 Stunden freigegeben werden muss und Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen ist. Es ist jedoch nicht möglich, sowohl die Sonderbestimmungen der ArGV 2 als auch die allgemeinen Bestimmungen des ArG und der ArGV 1 anzuwenden.