Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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In Abweichung von den regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz darf in Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben die Dauer der Nachtarbeit in einzelnen Nächten auf 11 Stunden in einem Zeitraum von 13 Stunden ausgedehnt werden. Dies ermöglicht es den Betrieben Spitzenbelastungen zu bewältigen. Diese Mehrbelastung wird dadurch kompensiert, dass im Durchschnitt einer Kalenderwoche die Dauer der Nachtarbeit die regulären 9 Stunden pro Nacht nicht überschreiten darf. Die Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit darf nicht gleichzeitig mit der Verlängerung der Arbeitswoche gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 in Anspruch genommen werden.

Artikel 11

Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe können die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) um bis zu 3 Stunden vor- oder nachverschieben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Betrieb oder einen klar abgrenzbaren Betriebsteil und nicht für einzelne Arbeitnehmende vorgenommen werden. Zu beachten ist zudem, dass für diese Verschiebung die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 ArG).

Artikel 12 Absatz 1

Den Arbeitnehmenden sind im Kalenderjahr 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden (anstatt auf jeden zweiten Sonntag, nach Art. 20 Abs. 1 ArG). Im Kalenderquartal ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.

Artikel 13

Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. 20 Abs. 2 ArG).

4.4 Art. 48 ArGV 2 – Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs

Der Anwendungsbereich des aktuellen Art. 48 ArGV 2 beschränkt sich auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen, die ausschliesslich an Anlagen des Eisenbahnnetzes tätig werden dürfen. Sämtliche Arbeiten, die in der Nähe von anderen Gleisen als Eisenbahngleisen stattfinden und eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Verkehrsanlage bedingen, sind hier nicht berücksichtigt und erfordern die vorherige Erlangung einer Arbeitszeitbewilligung. Solche Bewilligungen werden von den Behörden systematisch erteilt, da insbesondere die Erfordernisse nach Art. 27 ArGV 1 (vor allem die Sicherheit der Arbeitnehmenden) bei dieser Art von Situation immer erfüllt sind. Die neue Fassung des Art. 48 ArGV 2 schlägt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf das gesamte öffentliche Verkehrsnetz sowie die Arbeiten in der Nähe von Gleisen vor.

Mit der neuen Bestimmung können die Betriebe die Arbeitnehmenden ohne Bewilligung in der Nacht oder am Sonntag beschäftigen, sofern dies zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. Dazu sind den Arbeitnehmenden 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren. Diese können unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden, im Kalenderquartal ist jedoch mindestens ein freier Sonntag einzuräumen.

Die betreffenden Bau- und Unterhaltsbetriebe führen im Auftrag eines dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21) unterstellten Unternehmens Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten durch. Gemäss Art. 1 AZG sind dem AZG unter anderem die Eisenbahn- (Zug, Tram, U-Bahn) sowie Trolleybus- und Seilbahnunternehmen (Standseilbahn, Drahtseilbahn) unterstellt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind autonome, nicht an feste Installationen gebundene Transportmittel des öffentlichen Verkehrs.