Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten
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5. Auswirkungen der Revision
5. 1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die Revision muss als eine Einheit betrachtet werden, da jeder revidierte Artikel zu Anpassungen von anderen Artikeln geführt hat. Die Erweiterung der Zuständigkeit der Kantone für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen geht einher mit einer deutlichen Reduktion der zu erteilenden Bewilligungen, insbesondere im Rahmen der Revision der ArGV 2. Die geplanten Änderungen sollten daher keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für Bund und Kantone haben.
5.2 Auswirkungen auf die betroffenen Interessengruppen
Die Revision bringt Klarheit und eine Vereinfachung für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden. Sie soll nicht zu zusätzlichen Kosten für die Arbeitgeber führen, sondern - im Gegenteil - die für Nacht- und Sonntagsarbeit notwendigen Verfahren für bestimmte unter die ArGV 2 fallende Branchen vereinfachen.
6. Rechtliche Aspekte
Die Revision der ArGV 1 erfolgt gestützt auf Art. 40 ArG, der den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zur näheren Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes (insbesondere Art. 17 und 19 ArG) ermächtigt. Art. 27 ArG sieht seinerseits vor, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen Bestimmungen des ArG ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können. Die geplanten Änderungen fallen in diesen rechtlichen Rahmen.