Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten
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h. Flughäfen (Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Art. 26a Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (SR 822.112.1)). Auf Flughäfen wird anerkannt, dass der Betrieb 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche aufrechterhalten werden muss, selbst wenn die Tätigkeiten normalerweise nachts eingestellt werden.
Betriebe, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, können Art. 51a ArGV 2 auch anwenden, wenn sie in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (insbesondere öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern ohne Rechtspersönlichkeit) tätig sind, auf welche das Gesetz gemäss Art. 7 ArGV 1 nicht anwendbar ist.
Nacht- oder Sonntagsarbeit muss für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebs notwendig sein. Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können. Könnten die betreffenden Instandhaltungsarbeiten ebenso gut in Tagesarbeit an Werktagen erledigt werden, so ist Art. 51a ArGV 2 nicht anwendbar.
Der Auftraggeber muss dem Betrieb, der die Instandhaltungsarbeiten durchführt, eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgewiesen werden können.
Der Begriff der Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmung ist weit gefasst: Er beinhaltet Wartungs- sowie Unterhaltsarbeiten, inklusive Reparaturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen. Die Arbeiten müssen die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines spezifischen Zustandes von Anlagen sowie die Verhinderung von technischen Störungen und Brandschutz zum Ziel haben. Als Beispiel kann der Unterhalt von Lüftungsanlagen in einem Operationssaal eines Spitals genannt werden.
In diesem Rahmen kann das Personal in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Art. 4 ArGV 2).
4.7 Art. 51b ArGV 2 – Betriebe, die im Winterdienst tätig sind
Bei dieser neuen Bestimmung geht es wie bei Art. 51a ArGV 2 darum, diejenigen Situationen abzudecken, bei denen die Arbeiten aus Gründen des öffentlichen Interesses zwingend in der Nacht oder an Sonntagen durchgeführt werden müssen. Eis und starker Schneefall sind Einschränkungen für die Allgemeinheit. Salzstreuung und Schneeräumungsarbeiten müssen jederzeit durchgeführt werden können, ebenfalls nachts und sonntags.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Chauffeurverordnung (ARV 1, SR 822.221) sowie auf das Personal der öffentlichen Verwaltung fallen.
Für Salzstreuung und Schneeräumungsarbeiten kann Personal in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar zum Art. 4 ArGV 2).