Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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4.1 Art. 12 ArGV 2 – Anzahl freie Sonntage

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass für die Sonntagsarbeit von einer Dauer von mehr als fünf

Stunden während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche und im Anschluss

an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 ArG). Diese Formulierung, die inhaltlich den aktuellen Wegleitungstexten des SECO zu Art. 12 Abs. 1bis und Abs. 2 ArGV 2 entspricht, wird sinngemäss in den Wortlaut des Artikels selbst aufgenommen, um eine einheitliche Anwendung sowohl durch die Vollzugsbehörden als auch durch die Betreibe zu gewährleisten. Die Änderung ermöglicht auch eine Vereinheitlichung des Wortlauts des Artikels in den verschiedenen Sprachfassungen. Von nun an gilt der wöchentliche Ruhetag als gewährt, wenn er in die Woche fällt, in der am Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche.

4.2 Art. 27 ArGV 2 – Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

Geltungsbereich (Abs. 3)

Die Bäckereien, Konditoreien und Confiserien werden gleich definiert wie bisher. Als solche gelten alle Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren herstellen. Unwesentlich ist, ob es sich dabei um Klein- oder Grossbetriebe handelt oder ob die Produkte vom Betrieb in angegliederten eigenen Verkaufsgeschäften direkt an die Endverbraucher und -verbraucherinnen verkauft werden.

Der vorliegende Artikel gilt weiterhin für alle mit der Herstellung von Bäckerei, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmenden und für die, die in diesen Betrieben mit Hilfs- und Nebenarbeiten beschäftigt sind (z. B. in den Bereichen Verpackung und Reinigung). Diese Hilfs- und Nebenarbeiten müssen allerdings einen direkten Bezug zur eigentlichen Produktion haben.

Die betreffenden Verkaufsgeschäfte gehören nur dann in den Geltungsbereich der Sonderbestimmungen, wenn sie überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.

Absatz 1

Bisher durften die Bäckereien, Konditoreien, Confiserien zwei Mal pro Woche Personal während der ganzen Nacht und an den übrigen Tagen ab 1 Uhr ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Wenn sie in der Nacht die Arbeit früher aufnehmen wollten, mussten sie hierfür eine Bewilligung haben. Aufgrund der gemäss Anhang der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Ziffer 4) und von der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz bereits vermuteten Unentbehrlichkeit erteilte das SECO vielen Betrieben Arbeitszeitbewilligungen für die gesamte Nacht. In diesen Fällen herrschte dann aber oftmals Verwirrung bezüglich der Frage, welche Bestimmungen nun zur Anwendung gelangen; die der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz oder die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 dazu.

Zur Klärung der anwendbaren Bestimmungen und um die bereits gelebte Praxis abzubilden, können die Bäckereien, Konditoreien, Confiserien neu Nachtarbeit in vollem Umfang anordnen, ohne eine behördliche Bewilligung einholen zu müssen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nachtarbeit sind aber einzuhalten.

Anwendbare Sonderbestimmungen

Artikel 4

Im Produktionsbereich von Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien kann Nacht- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne Bewilligung angeordnet werden. In den dazugehörigen Verkaufsgeschäften kann Verkaufspersonal bewilligungsbefreit den ganzen Sonntag beschäftigt werden.