Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Die Tätigkeiten müssen bei teilweiser oder vollständiger Sperrung des Streckenabschnitts ausgeführt werden und in direktem Zusammenhang mit der Transportanlage stehen. Sie sind erlaubt, sofern keine planerischen oder organisatorischen Massnahmen ihre Durchführung tagsüber oder abends an Werktagen erlauben. Das Ziel dieser Tätigkeiten sind Interventionen:

1. auf Gleisen (Eisenbahnen, Standseilbahnen, Brücken- oder Tunnel, usw.)

2. in unmittelbarer Nähe von Gleisen (Lärmschutzwände, Bahnübergänge, usw.)

3. bei Fahrleitungen und Zugseilen, Energieversorgungsanlagen

4. bei Steuerung und Sicherung des Verkehrs (Weichen, Bremsen, Standseilbahnkabinen, elektromechanische Systeme, usw.), oder

5. um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen, Büschen in Gleisnähe, Geländeanpassungen, usw.)

Der Auftraggeber muss den Bau- und Unterhaltsbetrieben eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgewiesen werden können.

Arbeiten an neuen Anlagen (d.h. Transportanlagen oder neue, noch nicht in Betrieb genommene Streckenabschnitte) und an Gebäuden (z. B. Bahnhöfe, Bushaltestellen, Depots usw.) fallen nicht unter die Sonderbestimmungen und unterliegen der Bewilligungspflicht.

4.5 Art. 51 ArGV 2 – Reinigungsbetriebe

Die neue Fassung des Art. 51 ArGV 2 bezweckt eine vereinfachte und vereinheitlichte Anwendung der Regeln für das Personal von Reinigungsbetrieben. Selbst wenn die Tätigkeit in einem Betrieb stattfindet, der der ArGV 2 unterstellt ist, kann der Reinigungsbetrieb nicht mehr die Sonderbestimmungen des auftraggebenden Betriebs für sich geltend machen. In diesen Fällen hat er sich an die üblichen Regeln gemäss ArG und ArGV 1 zu halten. Hingegen kann der Reinigungsbetrieb die Möglichkeit der Nacht- bzw. Sonntagsarbeit ohne Bewilligung in Zukunft auch dann geltend machen, wenn die Arbeit in einem Betrieb geleistet wird, der über eine Bewilligung des SECO verfügt, wonach mit einem Arbeitszeitsystem während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, oder in einem Betrieb, in dem die Nacht- bzw. Sonntagsarbeit aufgrund eines anderen Gesetzes (insbesondere des AZG) zulässig ist. Die Anzahl der freien Sonntage, die der Reinigungsbetrieb seinen Angestellten gewähren muss, ist hier identisch mit der im Gesetz festgelegten Anzahl, die sich auf 26 beläuft. Der Reinigungsbetrieb darf diese freien Sonntage jedoch unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilen, sofern mindestens ein freier Sonntag pro Quartal gewährt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 ArGV 2)

Der Auftraggeber muss den Reinigungsbetrieben eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begründung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgewiesen werden können.

Reinigungsarbeiten

Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die jegliche Art von Reinigungsarbeiten durchführen. Dazu gehören alle Arbeiten dieser Art in Gebäuden, auf Strassen und Plätzen, in öffentlichen oder privaten Anlagen usw. Neben klassischen Reinigungsarbeiten wie dem Wischen von Böden oder Mobiliar fallen auch Tätigkeiten wie beispielsweise das Entfernen von Laub, Schnee oder Abfall auf Vorplätzen und Fahrwegen in den Geltungsbereich des Artikels.

Reinigungsarbeit im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiten, welche die Sauberkeit zum Ziel haben. Nicht erfasst werden hingegen Instandhaltungsarbeiten (siehe Art. 51a ArGV 2).