Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten
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3.2 Art. 28 ArGV 1 – Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit
Absatz 1 (aktuell Abs. 2)
Der Inhalt der Buchstaben a und b bleibt unverändert. Deren Reihenfolge wurde umgekehrt, um ihrer Bedeutung in der Praxis Rechnung zu tragen.
Der aktuelle Art. 28 Abs. 2 Bst. c zur internationalen Konkurrenzfähigkeit wurde gestrichen. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine selbständige Bedeutung, und Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit wurden immer im Zusammenhang mit den Investitionen oder den hohen Unterbruchkosten (aktuell Art. 28 Abs. 2 Bst. a und b ArGV 1) geprüft. Das SECO hat bisher keine Bewilligungen ausschliesslich auf der Grundlage des bisherigen Bst. c erteilt, was dessen Streichung rechtfertigt.
Absatz 2 (aktuell Abs. 3)
Die Definition der besonderen Konsumbedürfnisse wurde neu formuliert. Es handelt sich um Bedürfnisse, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich ist.
Im Gegensatz zur jetzigen Formulierung ist es wichtig, den betroffenen Konsumenten und Konsumentinnen täglich notwendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen anbieten zu können. Hingegen ist es nicht notwendig, dass diese für «einen Grossteil der Bevölkerung» unentbehrlich sind.
Das besondere Konsumbedürfnis gilt beispielsweise als gegeben für Rettungsdienste, Behindertentransporte, Zustellungsdienste für Tages- und Sonntagszeitungen oder Reinigungen von öffentlichen WC-Anlagen und Plätzen.
Es muss sich um Waren oder Dienstleistungen handeln, die wirklich unentbehrlich sind und täglich benötigt werden. Die Bedürfnisbefriedigung darf nicht anders als mit zusätzlicher Nacht- und Sonntagsarbeit möglich sein.
Bezüglich Personalverleih gilt Folgendes: Der Einsatz des verliehenen Personals in Spitälern und Restaurants etc. muss auch in der Nacht und am Sonntag erfolgen; es ist aber möglich, das Rekrutieren und die Zuteilung eines Einsatzes ohne Nacht- und Sonntagsarbeit der Angestellten des Personalverleihbetriebs zu organisieren.
Absatz 3 (aktuell Abs. 1)
Buchstabe a: Der Inhalt wurde nicht verändert.
Buchstabe b: Im Gegensatz zum aktuellen Inhalt dieser Bestimmung wird die Sicherheit der Arbeitnehmenden im Artikel selbst explizit erwähnt und nicht ausschliesslich in der Wegleitung.
Buchstabe c: Es handelt sich hier um eine neue Art von technischer Unentbehrlichkeit. Im Logistikbereich müssen Waren innerhalb und zwischen Unternehmen zeitnah disponiert, kommissioniert, verladen und geliefert werden. Bei einer Unterbrechung der Lieferkette für frische Produkte wie Gemüse, Fleisch, Milchprodukte sowie Bäckerei- und Konditoreiwaren besteht die Gefahr, dass die Produkte aufgrund der kurzen Haltbarkeiten verderben. Wird der Warenfluss unterbrochen, könnten ausserdem unmittelbar benötigte Güter wie langfristig haltbare Lebensmittel, Konsumprodukte von Detailhandelsbetrieben, Ersatzteile für Garagen, Medikamente für Apotheken sowie Baumaterialien für Baustellen nicht mehr zeitnah logistisch verarbeitet werden. Dies könnte im schlimmsten Fall in einem Versorgungsengpass oder in einer