Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 16 Seiten

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Ein dringendes Bedürfnis liegt ebenfalls vor, wenn es beispielsweise nicht möglich ist, die Produktionsverzögerungen durch andere Massnahmen rechtzeitig aufzuholen. Solche Produktionsrückstände können infolge von Pannen an Produktionsanlagen oder an Maschinen, durch die Erneuerung dieser Anlagen, wegen Energieausfall oder wegen eines Ausfalls in der Zulieferung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten entstanden sein. Insbesondere kann ein dringendes Bedürfnis geltend gemacht werden, wenn Konventionalstrafen zu zahlen sind oder wenn der Verlust von weiteren Aufträgen droht, falls die Lieferfristen nicht eingehalten werden. Ein dringendes Bedürfnis kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb von einem Kunden einen zusätzlichen grösseren Auftrag mit kurzer Lieferfrist erhält, der neben der normalen Produktion mit den vorhandenen Produktionsmitteln nicht bewältigt werden kann und bei dessen Ablehnung der Verlust des Kunden droht.

Unannehmlichkeiten für die Kunden, die Öffentlichkeit oder die Betriebstätigkeit rechtfertigen für sich allein nicht die Erteilung einer Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit.

Buchstabe b, Ziffer 2: Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn die Tätigkeit eine Gefahr für die Arbeitnehmenden darstellt und wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Werktage (Tages- oder Abendarbeit) unmöglich oder nur eingeschränkt möglich ist (z. B. Tätigkeiten auf Baustellen an Hauptverkehrswegen oder auf stark befahrenen Strassen, Arbeiten in Tunneln sowie das Überprüfen oder Revidieren von Sicherheitsanlagen usw.).

Die Gründe für ein dringendes Bedürfnis können auch im öffentlichen Interesse liegen und erfordern, dass bestimmte Aufgaben nachts oder an Sonntagen ausgeführt werden (z. B. Bauarbeiten auf Strassen, welche die einzige Zufahrt zu einem bestimmten Ort gewähren oder Tätigkeiten, die den öffentlichen Verkehr behindern).

Absatz 2

Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, welche für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind oder von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind, erfolgen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen wie grosse Firmenjubiläen von 10 oder 25 Jahren, Museumsnächte, Industrienächte, usw.

Diese Bestimmung muss in Verbindung mit Art. 43 ArGV 2 betrachtet werden. In beiden Fällen geht es um Personal, das im Rahmen von Veranstaltungen beschäftigt wird. Im Unterschied zum aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. c ArGV 1 bezieht sich der neue Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 auf Veranstaltungen mit ausschliesslich lokalem Charakter, während Art. 43 ArGV 2 Veranstaltungen auf nationaler Ebene betrifft.

Zur Erinnerung: Die Kantone haben die Möglichkeit, höchstens vier Sonntage zu bezeichnen, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen (vgl. Wegleitung SECO zu Art. 19 Abs. 6 ArG). Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Detailhandelsbetrieben (Art. 71 Bst. c ArG).

Absatz 3 (aktuell Abs. 2)

Der Abs. 3 entspricht dem aktuell geltenden Abs. 2. Es wurden keine Änderungen vorgenommen.