Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten

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ein Mitglied des SAV lehnen die Änderung von Art. 41 ArGV 1 v. a. aufgrund der Einschränkung der Flexibilität der Unternehmen ab.

BS, FR, GE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, IVA und SVP sind der Meinung, dass Rechtsfolgen bei der Nichteinhaltung der Fristen zu ergänzen sind. Ausserdem befürchten BL, GE, GL, UR und ZH wegen der einwöchigen Frist Praxisschwierigkeiten für die Unternehmen, da viele Gesuche in weniger als einer Woche vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Art. 41 Abs. 1 Bst. a ArGV 1 soll gemäss BL dahingehend abgeändert werden, dass Gesuche spätestens «fünf Arbeitstage vor dem geplanten Arbeitsbeginn» einzureichen sind. Zudem soll gemäss BL die Wegleitung klärende Ausführungen zu möglichen Implikationen auf das im erläuternden Bericht erwähnte Beschwerderecht gemäss Art. 58 ArG beinhalten (vgl. auch ZH, wonach eine Korrelation zwischen fixen Fristen zur Einreichung des Gesuchs und des gesetzlich verankerten Beschwerderechts fehlt). BE geht davon aus, dass es sich bei der einwöchigen Gesucheingabefrist um eine Ordnungsfrist handle und dadurch auch später eingehende Gesuche bearbeitet werden können. Gemäss GL ist Bst. a wie folgt zu ändern: «für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit: bei der kantonalen Behörde, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, jedoch spätestens vor dem geplanten Arbeitsbeginn; Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten». Demgegenüber erscheint GR und VD die einwöchige Frist als zu knapp. GR äussert sich wie folgt: «(…)Bei einer entsprechenden Vorgabe werden Gesuche in der Praxis kaum je früher als eine Woche vor Arbeitsbeginn eingereicht. Unter Berücksichtigung der Dauer der Bearbeitung der Gesuche durch die Arbeitsinspektorate von einigen Tagen erscheint uns die einwöchige Frist als zu kurzfristig, wodurch den Unternehmungen kaum Zeit bleibt, sich nach allfälligen mit der Bewilligungserteilung verbundenen Auflagen richten zu können.» Suissetec zufolge sei es umsetzbar, Gesuche spätestens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbeginn einreichen zu müssen. Dies insbesondere deshalb, weil bei dringenden oder unvorhersehbaren Fällen das Gesuch auch noch später gestellt werden dürfe bzw. weil bei den in Art. 51a ArGV 2 genannten Fällen inskünftig gar kein Gesuch mehr nötig sein werde. Schliesslich sei es gemäss CP sowie SVP sinnvoller, die Fristsetzung bezüglich kantonaler Gesuchseinreichung den Kantonen zu überlassen.

Sollte die achtwöchige Frist gemäss Abs. 1 Bst. b nicht eingehalten werden können, hat sich der Betrieb gemäss dem erläuternden Bericht an die kantonale Behörde zu wenden, um zur Überbrückung eine zeitlich beschränkte Arbeitszeitbewilligung zu erhalten. Dies sei gemäss BS, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH und IVA zu präzisieren respektive gemäss AI und VD zu streichen. Grund dafür sei einerseits, dass das dringende Bedürfnis nach Art. 27 ArGV 1 in der Regel nicht nachgewiesen werden könne, weshalb die Gesuche abgelehnt würden. Andererseits könne es nicht angehen, dass zukünftig die Kantone die Kriterien von Art. 28 ArGV 1 zu prüfen hätten. Im Gegensatz dazu begrüsst GE die Kompetenz für die Ausstellung von Übergangsbewilligungen und fordert diesbezüglich eine Ergänzung im Abs. 1 Bst. b sowie im erläuternden Bericht.

SGB, SP, UNIA und VD beantragen eine Ergänzung in Abs. 1: «Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen sind nach erfolgter Konsultation der Sozialpartner einzureichen» sowie von Abs. 2 Bst. e: «die Bestätigung, dass das schriftliche Einverständnis der Arbeitnehmenden eingeholt worden ist, …».

SFF beantragt auch für Behörden Fristen für die Gutheissung bzw. Ablehnung der Gesuche aufgrund der Rechts- und Planungssicherheit der antragsstellenden Betriebe festzulegen.

4.6 Anhang ArGV 1

FER und SFF begrüssen im Allgemeinen die Erweiterung des Anhangs ArGV 1. CP äussert sich positiv zu Ziff. 11 (siehe unten), Ziff. 13 betreffend den Einbezug von Oberflächenveredelungsprozessen und Ziff. 18 betreffend die Einführung der Kategorie der international zu koordinierenden Finanzberichte. Unterstützt wird die Einführung der Ziff. 18 auch vom SFF. Keine Bemerkungen finden sich zu Ziff. 9 (Chemische, chemisch-physikalische, pharmazeutische und biologische Arbeitsverfahren), Ziff. 15 (Uhrenindustrie) und Ziff. 16 (Elektroindustrie).

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