Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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der Nacht oder an Sonntagen erfordern.» Gemäss BL solle der Wegleitungstext zu den Veranstaltungen weiterhin die Begriffe «Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art» beinhalten, damit klargestellt wird, dass keine Einschränkung der heutigen Praxis erfolgt. Auch SVP meint, dass die Neuformulierung den Geltungsbereich einschränken könne, weshalb die Änderung vom Abs. 2 nur akzeptiert werden könne, sofern der neue Abs. 2 auch die obengenannte Formulierung umfasse. SGB, SP, Syna, Travail.Suisse und UNIA fordern die Beibehaltung der eingangs erwähnten Formulierung im Verordnungstext jedoch mit folgendem Zusatz «in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen», da der neue Abs. 2 den Geltungsbereich ausweite. Demgegenüber steht CP einer potentiellen Ausweitung positiv gegenüber.
Gemäss SAV soll die in Abs. 2 verwendete Wendung «von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind» durch «von lokalen Veranstaltungen» ersetzt werden. Damit würden auch diejenigen zahlreichen Veranstaltungen erfasst, die selber eine lokale Besonderheit bilden. Der SFF sieht keinen Grund, zwischen nationalen und lokalen Veranstaltungen zu unterscheiden, da der dringliche Charakter sowohl für nationale wie auch lokale Veranstaltungen bestehen könne. Abs. 2 solle für alle Veranstaltungen für anwendbar erklärt werden. Aus Sicht von Swico ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 und Art. 43 ArGV 2 auf private Veranstaltungen erweitert werden kann. Denn zahlreiche internationale Konferenzen (wie das WEF oder politische Gipfel) seien der breiten Öffentlichkeit gerade nicht zugänglich.
Schliesslich solle gemäss BL in der Wegleitung darauf hingewiesen werden, dass betreffend Industrie- und Museumsnächte für jede beteiligte Arbeitgeberschaft eine Einzelbewilligung ausgestellt werden muss. Im Wegleitungstext müsse klargestellt werden, dass Verkaufsveranstaltungen keine Veranstaltungen i. S. v. Abs. 2 darstellen.
4.2 Art. 28 ArGV 1 – Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit
CP, FER, SFF, SVP sowie Swico sind gegen die Streichung vom aktuellen Art. 28 Abs. 2 Bst. c bezüglich die internationale Konkurrenzfähigkeit. Als Gründe für die Beibehaltung der aktuellen Bestimmung werden insbesondere die fortschreitende Entwicklung des Online-Handels, die Weiterentwicklung des Wettbewerbs und der Konsumenten, die Ermutigung, Aufträge ins Ausland zu erteilen, die nicht abschätzbaren Auswirkungen infolge des Scheiterns des Rahmenabkommens mit der EU und der rasche Digitalisierungswandel genannt. GR wünscht, dass zumindest in den Weisungen darauf hingewiesen wird. Obwohl der Artikel nicht selbständig angewendet worden sei, habe sich in der Praxis ein Verweis auf die Bestimmung gemäss GR regelmässig als hilfreich erwiesen.
Übersichtshalber werden die weiteren Bemerkungen und Anträge nachfolgend in die Abschnitte Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Bst. b, Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 unterteilt.
4.2.1 Abs. 1
BS, NW, OW, SO, SZ, UR, IVA und SAV verweisen lediglich darauf, dass in der deutschen Fassung ein «oder» am Ende des Bst. a von Art. 28 Abs. 1 ArGV 1 fehlt.
4.2.2 Abs. 2
Gemäss Travail.Suisse und syndicom ist das «öffentliche Interesse» in Art. 28 Abs. 2 Bst. a zu wenig eingrenzend und dürfte willkürlich interpretiert werden. Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs lehnt Travail.Suisse ab und fordert die Beibehaltung der bestehenden Regelung. Syndicom beantragt, den Begriff und den Geltungsbereich des öffentlichen Interesses hinsichtlich besonderer Konsumbedürfnisse klar zu umschreiben und einzugrenzen.
SGB, Syna, SP, Travail.Suisse und UNIA lehnen die Änderung von Art. 28 Abs. 2 Bst. b in vorliegender Form ab. Dass die besonderen Konsumbedürfnisse nur noch für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten und nicht mehr «für einen Grossteil der Bevölkerung» aus
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