Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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auf stark genutzten Flächen bewegen, sollten Bauarbeiten an solchen Strukturen aus sicherheitstechnischen Gründen in der Nacht respektive ausserhalb der Betriebszeiten durchgeführt werden können. Weniger Einzelbewilligungen (vor allem für Leitungs- und Belagsarbeiten) würde nicht nur die Behörden, sondern auch die betroffenen Betriebe entlasten.
SGB, SP, syndicom und UNIA beantragen einerseits die Präzisierung bezüglich der Arbeit in der Nähe von Gleisen: «Arbeiten an oder in unmittelbarer Nähe von Gleisen…». Andererseits wird gefordert, dass folgende Erläuterungen des Berichts in den Verordnungstext aufgenommen werden: «Die Tätigkeiten müssen bei teilweiser oder vollständiger Sperrung des Streckenabschnitts ausgeführt werden und in direktem Zusammenhang mit der Transportanlage stehen» sowie «Der beauftragte Betrieb muss über eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Sonntags- und Nachtarbeit seitens des Auftraggeber verfügen».
4.11 Art. 51 ArGV 2 – Reinigungsbetriebe
GE, GR und ZH begrüssen die Revision im Grundsatz, da sie insbesondere die Arbeit der Reinigungsbetriebe erleichtere. Dennoch schlägt GR einen Verweis auf Art. 12 Abs. 2 ArGV 2 oder Abs. 3 statt auf Abs. 1 vor, wodurch eine flexiblere Regelung für den Tourismuskanton gewährleistet wäre. Denn bisher konnten in der Praxis insbesondere Hotelbetriebe Reinigungspersonal an Reinigungsunternehmen auslagern, die Personal nur für Wochenenden anstellen konnten. Mit den vorgeschlagenen 26 freien Sonntagen pro Jahr würden solche Anstellungen deutlich erschwert. Gemäss ZH führe die erwartete Abnahme der Anzahl an Bewilligungsgesuchen lediglich zu einer geringen Entlastung der Kantone. Ausserdem sollte gemäss ZH auf die Dokumentationspflicht verzichtet werden, sofern das Ziel die Entlastung der Betriebe sei.
VD findet den neuen Artikel zu komplex. Auch CP und SVP äussern sich gegen diese Revision, da die Betriebe an Flexibilität einbüssen müssten. Gemäss CP könnten nach der Änderung Reinigungsunternehmen nicht mehr von den besonderen Ausnahmeregelungen der Unternehmen profitieren, in denen sie ihre Reinigungsarbeiten auf Provisionsbasis durchführen. Die derzeitige Lösung habe den Vorteil, dass das Hauptunternehmen und das Unternehmen, das es mit den Reinigungsarbeiten beauftragt, denselben Vorschriften unterliege. FER spricht sich nicht gegen die Revision aus, sofern die Flexibilität gewährleistet bleibe. Sgv und SFF unterstützen diese Änderung, da die neue Fassung von Art. 51 ArGV 2 eine vereinfachte und vereinheitlichte Anwendung der Regeln für das Personal von Reinigungsbetrieben zum Ziel habe.
Zu Bst. a und b finden sich nachfolgende Anträge.
4.11.1 Bst. a
Nach Ansicht von GE, SGB, SP und UNIA stellen die Erläuterungen zu Bst. a «Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können» eine zusätzliche Voraussetzung dar, die in den Verordnungstext aufgenommen werden sollte. SGB, SP und UNIA beantragen daher die Ergänzung eines Buchstaben c wie folgt aufzunehmen: «… und es nicht möglich ist, die Arbeiten mit planerischen oder organisatorischen Massnahmen, tagsüber oder an Werktagen durchzuführen.».
4.11.2 Bst. b
Für BS, OW, SO, UR und IVA bedarf es einer klaren Darlegung in den Erläuterungen zu Art. 51 Bst. b Ziff. 2, da der Artikel im Widerspruch zu den dazugehörigen Erläuterungen stehe. Sie sind der Ansicht, der Artikel ziele auf den ununterbrochenen Betrieb ab und in den Erläuterungen würden jedoch auch Betriebe genannt, welche über eine behördliche Bewilligung zur Nacht- und Sonntagsarbeit verfügen. GE versteht die Bedingungen als alternativ. Dennoch sollte zur Klärung am Ende von Bst. b die Konjunktion «oder» eingefügt werden. Schliesslich schlägt NW vor, Abs. 1 Bst. b zu streichen.
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