Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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bezogen werden können, sollte gemäss SBC die minimal am Stück beziehbare Ausgleichsruhezeit nicht mehr als zwei Stunden betragen müssen.
Demgegenüber begrüssen GE, GR und SFF die Neuregelung. SFF fordert jedoch in den Erläuterungen die Kadenz von einem Jahr auf drei bis höchstens sechs Monate zu beschränken, da dies der Gesundheit mehr diene. GR weist darauf hin, dass eine Übergangsfrist sinnvoll wäre, da die Revision eine Anpassung der Arbeitszeitsysteme der Betriebe erfordere.
4.4 Art. 40 ArGV 1 – Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit
16 Kantone (BS, FR, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SZ, SO, TG, UR, VD, ZH) sowie der IVA und die Vernehmlassungsteilnehmenden CP, SGB, SP, SVP, Syna, syndicom, Travail.Suisse und UNIA beantragen die Beibehaltung der bisherigen Bestimmung. Gründe für diesen Antrag sind z. B. die Ausdehnung der bewilligungsfreien Nacht- und Sonntagsarbeit; die Kompetenzverschiebung vom Bund zu den Kantonen; der kantonale Mehraufwand, der durch die Ausweitung des Einsatzzeitraums auf zwölf Monate entsteht; komplexere Arbeitszeitgesuche; die Gefahr der unterschiedlichen Bewilligungspraxis, v. a. auch im Hinblick auf die zu prüfenden Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; die Unklarheit, nach welchen Kriterien dieser Zeitraum festgelegt wurde; sowie die Befürchtung, dass das Kriterium des dringenden Bedürfnisses für einen solch langen Zeitraum in der Regel nicht erfüllt sein dürfte. Ausserdem habe sich die bisherige Praxis bewährt. NW, OW und SH fügen hinzu, dass alternativ zur Beibehaltung der bisherigen Bestimmung in Abs. 1 festgehalten werden soll, «dass der Einsatz innerhalb von zwölf Monaten erfolgen muss».
BE und BL befürworten die vorgeschlagene Änderung aufgrund der Vereinfachung der Abgrenzungsregelung grundsätzlich. BE weist jedoch auch auf den Mehraufwand für die Kantone hin. BL beantragt, die Kompetenz der Kantone gemäss dem erläuternden Bericht im Artikel aufzunehmen, wonach die Kantone eine Bewilligung für unerwartet länger als zwölf dauernde Einsätze bis zu einem Maximalzeitraum verlängern können. Ausserdem begrüssen FER, sgv sowie SFF die Neuformulierung namentlich aufgrund der Präzisierung der Kompetenzverteilung zwischen Kantonen und Bund. Der SFF fügt hinzu, dass den Kantonen aufgrund der Gefahr der unterschiedlichen Bewilligungspraxis klare Richtlinien für den Vollzug der Bewilligungstätigkeit gegeben werden sollten. SFF begrüsst ausserdem Abs. 2 – den zukünftig einheitlichen Vollzug des SECO für Tätigkeiten, die jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeführt werden müssen (wie z. B. die Zubereitung von Frischfleisch für Fondue Chinoise oder Bourguignon im Dezember vor Weihnachten und Silvester).
ZG spricht sich zwar nicht gegen die Revision aus, beantragt jedoch eine Präzisierung von Art. 40 ArGV 1, da die Formulierungen im Gesetz in Verbindung mit den Erläuterungen irreführend seien. Es irritiere, dass ungeplante Mehrarbeit und temporäre Produktionsspitzen bis zu einem Jahr dauern können.
Zu Abs. 2 bemerken einige (BS, GE, NW, OW, SH, SZ, SO, TG, UR sowie IVA), dass Nacht- und Sonntagsarbeiten, die jährlich aus demselben Grund notwendig sind, neu in die Zuständigkeit des SECO fallen (wie z. B. die wiederkehrende Arbeit an kantonalen Feiertagen, Museums- oder Industrienächten). ZH bemängelt die stark auslegungsbedürftigen Begriffe «mehrere Kalenderjahre» und «aus dem gleichen Grund» von Abs. 2 Bst. b. Es sei unklar, ob die Bedingung erfüllt ist, wenn die Arbeiten unter die gleiche Variante des dringenden Bedürfnisses fallen, oder ob es sich um die gleichen Arbeiten am selben Arbeitsort handeln müsse.
4.5 Art. 41 ArGV 1 – Gesuch
BL, BS, FR, GE, NW, OW, SG, SO, TG, UR, VD und der IVA begrüssen die Aufnahme von Fristen grundsätzlich. SAV und SBV begrüssen unter anderem die ausdrückliche Erwähnung der kantonalen Behörden und des SECO, was zu mehr Klarheit bei den Zuständigkeiten führe. Demgegenüber äussert sich CP, dass eine Erwähnung überflüssig sei, da sich die Zuständigkeit bereits aus Art. 17 Abs. 5 sowie Art. 19 Abs. 4 ArG ergebe. AI, SH, ZH, CP, FER, sgv und
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