Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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4.10 Art. 48 ArGV 2 – Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs
GE, GR und VD unterstützen die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung grundsätzlich. Allerdings sollte nach Ansicht von GE Art. 48 ArGV 2 mit den Begriffen des erläuternden Berichts wie folgt präzisiert werden: «(…) ‹die Tätigkeiten müssen bei teilweiser oder vollständiger Sperrung des Streckenabschnitts ausgeführt werden und in direktem Zusammenhang mit der Transportanlage stehen› (…).» Für GE stellt dies eine zusätzliche Bedingung dar. GR befürchtet ein Informationsdefizit seitens der Betriebe, welche aufgrund der entfallenden Bewilligung nicht mehr mit relevanten Hinweisen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bedient würden. Dieses Ziel könne mit zusätzlichen Kontrollen und der Einführung einer Meldepflicht für Einsätze im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen Verkehrs erreicht werden. Wünschenswert seien seitens GR ausserdem Präzisierungen in den Wegleitungen bzw. Weisungen: Einerseits stellt sich GR die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung für längerdauernde Sanierungsarbeiten. Andererseits sollte festgehalten werden, ob die Befreiung von der Bewilligungspflicht auch für den ununterbrochenen Betrieb gelte. Dazu verweist GR auf Art. 4 Abs. 3 ArGV 2.
ZH zufolge fällt diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs kaum ins Gewicht, da in der Vergangenheit im Kanton ZH nur sehr vereinzelt Bewilligungsgesuche gestellt worden seien, die durch diese Revision entfallen würden. Ausserdem soll gemäss ZH auf die Dokumentationspflicht verzichtet werden, sofern das Ziel die Entlastung der Betriebe sei.
Abgesehen von der Forderung, im ersten Satz die folgende Formulierung im Text einzufügen: «Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs», hält CP die Revision für sinnvoll, da es sowohl den Unternehmen als auch den Behörden Verwaltungsaufwand erspare. FER, SAV, SBV, SFF, sgv und VöV begrüssen die Ausweitung des Geltungsbereichs auf das gesamte öffentliche Verkehrsnetz sowie auf Arbeiten in der Nähe von Bahngleisen. Dennoch unterstützt der SAV die Eingabe des SBV, wonach aus Art. 48 ArGV 2 nicht hervorgehe, welche Arbeiten unter die neue Bestimmung fallen. Dies könne zu Rechtsunsicherheit führen. Dieser Ansicht ist auch der sgv. SBV zufolge enthalte der erläuternde Bericht eine engere Definition und Aufzählung der Tätigkeiten als die Verordnung. Zudem werde gemäss SBV in den Erläuterungen entgegen dem Verordnungstext die Anforderung der planerischen und organisatorischen Massnahmen neu aufgeführt, welche in der Anpassung von ArGV 1 neu mit Sicherheit gekoppelt werde. Dementsprechend könne auch die Begründung in der Erläuterung, dass solche Bewilligungen von den Behörden systematisch erteilt werden, da insbesondere die Erfordernisse nach Art. 27 ArGV 1 (vor allem die Sicherheit der Arbeitnehmenden) bei dieser Art von Situation immer erfüllt sind, nicht mehr uneingeschränkt gelten. Schliesslich werde die Pflicht, eine schriftliche und dokumentierte Begründung für die Notwendigkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen, lediglich in den Erläuterungen und nicht im Verordnungstext erwähnt, was bei Betroffenen zu Unsicherheit und Unklarheit führen könne.
Der VöV beantragt eine Anpassung des Art. 48 ArGV 2 in dem Sinne, dass er auf alle Bauunternehmen, welche im Auftrag eines konzessionierten Transportunternehmens – unabhängig von dessen Gebundenheit an feste Installationen oder Tätigkeitssparte – tätig sind, anwendbar ist. Eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 48 ArGV 2 entspräche einerseits dem Bedürfnis der Transportunternehmen und andererseits den Bau- und Unterhaltsbetrieben, welche im Auftrag von Transportunternehmen tätig werden. Beispielsweise sollten Arbeiten zur Umsetzung der Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) in der Nacht durchgeführt werden können. Weiter gehe es um Arbeiten an Verkehrswegen, bei welchen keine über einen längeren Zeitraum anzuwendenden Umleitungskonzepte zur Anwendung kommen, insbesondere solche, «die einen vollständigen Unterbruch der öV-Verbindung bedingen, weil eine Strasse komplett gesperrt werden muss und beispielsweise grossräumige Umleitungen, die für den motorisierten Individualverkehr funktionieren, für den ÖV nicht in Frage kommen.» Da sich insbesondere Transportunternehmen des Ortsverkehrs
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