Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten

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4.6.1 Einleitungsteil

Gemäss CP ist der Zusatz «Die zuständige Behörde behält sich vor, den konkreten Nachweis der Unentbehrlichkeit einzufordern» unnötig, da in diesem Anhang die Nacht- oder Sonntagsarbeit als unverzichtbar gilt, sodass die Behörde selbstverständlich jederzeit den Nachweis der Unverzichtbarkeit verlangen könne.

4.6.2 Ziff. 4 – Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren sowie Fleisch- und Fischverarbeitung

SGB, SP, UNIA und VD verlangen Ziff. 4 ersatzlos zu streichen, da die Ausnahmebestimmungen dieser Branchen bereits in der ArGV 2 geregelt sind. Syna und Travail.Suisse beantragen die Streichung von «Produktion» bei der «Produktion und Lieferung von Fleisch- und Fischwaren», da nicht jede Art der Produktion der diversen Fleisch- und Fischarten ein dringendes Bedürfnis nach Nacht- und Sonntagsarbeit bewirke. Gemäss VD bedarf es bei diesen Arbeitsverfahren einer Einzelfallprüfung.

CP schlägt vor, für Fleisch und Fisch eine separate Ziffer (Ziff. 4a) einzufügen, da es einerseits eigenartig erscheine, die Verarbeitung von Fleisch und Fisch in die Kategorie der Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren aufzunehmen und andererseits Bäckereien und Fleischverarbeitende Betriebe in Art. 27 und Art. 27a ArGV 2 getrennt behandelt würden. Abgesehen davon begrüsst CP, dass die Herstellung von Back-, Konditorei- und Süsswaren in vollem Umfang der ArGV 2 unterliege und dass die Lieferung dieser Produkte aufgenommen wurde. Dennoch versteht CP nicht, weshalb der Zusatz der Fleischproduktion aufgenommen wurde, da Art. 27a ArGV 2 bereits anwendbar sei. Für die Lieferung sei es wiederum absolut sinnvoll. In Bezug auf die Fischverarbeitung soll der Produktionsaspekt in Art. 27a ArGV 2 aus denselben Gründen wie bei der Fleischbranche geregelt werden. Im Übrigen sei es sinnvoll, den Aspekt der Lieferung dieser Produkte im Anhang aufzunehmen.

Aufgrund der Versorgungsrelevanz rechtfertige sich die Gleichstellung von Fleisch mit Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren gemäss SFF.

4.6.3 Ziff. 11 – Kalk- und Zementindustrie

Als einziger Kanton äussert sich ZG zum Anhang der ArGV 1: Um Missverständnisse vorzubeugen, fände es ZG begrüssenswert, wenn im Verordnungstext von Ziff. 11 von «öffentlichen Bauprojekten» die Rede wäre.

Seitens SGB, SP, Syna, Travail.Suisse und UNIA wird folgende Ergänzung beantragt: «- die Herstellung von Baustoffen für Bauprojekte auf Strassen und Schienen (z. B. Asphalt, Beton, Kies, Zement), soweit sie für Baustellen erfolgt, bei denen Art. 48 ArGV 2 zur Anwendung gelangt». Es müsse sichergestellt werden, dass nur die tatsächlich zeitkritische Herstellung von Baumaterial für dringliche Baustellen auf Strassen und Schienen als unentbehrlich gelten.

CP begrüsst Ziff. 11 ausdrücklich und empfindet es als gerechtfertigt, dass die Produktion von Materialen für den Strassen- und Schienenbau nun enthalten sei.

4.7 Art. 12 ArGV 2 – Anzahl freie Sonntage

Zu Art. 12 ArGV 2 gibt es abgesehen von der positiven Bemerkung des Kantons GE und VD, keine Bemerkungen seitens der Kantone. GE äussert sich ähnlich wie VD: «Wir begrüssen die Änderung dieser Bestimmung, da diese Formulierung den aktuellen Wegleitungen des SECO entspricht, wodurch eine einheitliche Anwendung sowohl durch die Betriebe als auch durch die Vollzugsbehörden gewährleistet wird.» Auch die Vernehmlassungsteilnehmenden CP, SBV, senesuisse, sgv und SFF begrüssen die Neuformulierung von Art. 12 ArGV 2. CP unterstützt die Änderungen, da sie mehr Flexibilität bei der Organisation von Arbeits- und Ruhezeiten in Unternehmen bieten würden. SBV begrüsst das bessere Verständnis des Artikels. Senesuisse findet es sinnvoll, in Abs. 2bisexplizit festzuhalten, dass die «Kompensation» für

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