Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten

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ZH stellt sich die Frage, ob Art. 51a Bst. b ArGV 2 überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukomme, da die Betriebe bereits von Bst. a erfasst seien. Zudem sei von dieser neu eingeführten Bestimmung keine wesentliche Entlastung der kantonalen Arbeitsinspektorate zu erwarten, da viele dieser Betriebe über (Pikett-)Bewilligungen des SECO verfügen dürften. Ausserdem sollte gemäss ZH auf die Dokumentationspflicht verzichtet werden, sofern das Ziel die Entlastung der Betriebe sei.

4.13 Art. 51b ArGV 2 – Betriebe, die im Winterdienst tätig sind

CP, FER, sgv, SFF und VD begrüssen ausdrücklich die Aufnahme von im Winterdienst tätigen Betrieben in der ArGV 2. Dies sei durch das öffentliche Interesse legitimiert und sachgerecht. BL begrüsst die Revision, beantragt jedoch klarzustellen, welche Arten von Betrieben unter Art. 51b ArGV 2 fallen. Es sei zurzeit unklar, ob es sich um Betriebe handeln muss, welche berufsmässig Strassen- oder Räumungsdienste anbieten, oder ob sich alle Arbeitgeberschaften, welche im Winter Arbeitnehmende zu Räumungsdiensten heranziehen, sich auf die Ausnahmebestimmung berufen können.

ZG beantragt im erläuternden Bericht bei Punkt 4.7 den zweiten Absatz wie folgt zu ändern: «Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Betriebe, die unter den Geltungsbereich der Chauffeurverordnung (ARV 1, SR 822.221) sowie auf das Personal der öffentlichen Verwaltung fallen.» Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 51b ArGV 2 nicht auf Mitarbeitende für Betriebe, die unter dem Geltungsbereich der Chauffeurverordnung stehen, gelten solle. Der Winterdienst sei im öffentlichen Interesse, ob er von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung oder anderen Betrieben durchgeführt werde.

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