Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
den gearbeiteten Sonntag in der Woche davor oder danach erfolgen könne. Schliesslich begrüsst SFF die Anpassung von Art. 12 an Art. 20 Abs. 2 ArG sowie den Ansatz, Vollzugsungleichheiten zu vermeiden.
Hingegen sei gemäss SGB, SP und UNIA die Rechtsystematik unklar. Es sei offen, wie das Verhältnis der Absätze 2 und 2biszueinander sei.
4.8 Art. 27 ArGV 2 – Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
Auch zu Art. 27 ArGV 2 gibt es abgesehen von der positiven Bemerkung des Kantons GE keine Bemerkungen seitens der Kantone: «Wir begrüssen die vorgeschlagene Änderung, zumal sie Unsicherheiten bezüglich der anwendbaren Bestimmungen beseitigt und die bestehende Praxis bestätigt.»
Der Verweis auf Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 soll gemäss CP und SVP in Art. 27 ArGV 2 beibehalten werden. Obwohl die Änderungen CP zufolge eine Vereinfachung und grössere Klarheit mit sich bringen, biete die eingangs erwähnte Ausnahmeregelung den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeiten. Auch gemäss SVP soll die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 13 Stunden 11 Stunden zu arbeiten, nicht ausgeschlossen werden.
FER zufolge entspricht der Artikel der heutigen Praxis. «Sachbezogen und nachvollziehbar» sei gemäss SFF, dass mit der Revision von Art. 27 die Sonderbestimmungen (Art. 4, Art. 10 Abs. 5, Art. 11, 12 Abs. 2 und 13) zur Anwendung gelangen. Im Übrigen weist CP in diesem Rahmen erneut auf die gewünschte Ausweitung von Art. 27a ArGV 2 auf Fischverarbeitungsunternehmen hin.
PME, SBC und sgv fordern, auch die Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren von der Bewilligungspflicht zu befreien. Gemäss PME verursache das vorgesehene Verfahren einen unnötigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Vollzugsbehörden. Obwohl der SBC die Erweiterung der bewilligungsfreien Nachtarbeit grundsätzlich begrüsst, bitten sie um die Ergänzung der Lieferung wie folgt: «Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmenden …». Alternativ wird um eine separate, zusätzliche Bestimmung betreffend die Lieferung ersucht, wonach die bewilligungsfreie Lieferung erst ab 01.00 Uhr zulässig sein soll: «Auf die mit der Lieferung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind der Artikel 4 für die Nacht ab 01.00 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar».
4.9 Art. 43 ArGV 2 – Veranstaltungen
CP und SFF begrüssen die Revision grundsätzlich. FER spricht sich für die Revision aus, sofern der Anwendungsbereich zukünftig nicht restriktiver ist. FR, GE, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, VD, IVA und sgv begrüssen insbesondere die Zusammenführung von Art. 43 und 43a ArGV 2, da der gleiche Gegenstand behandelt werde und damit eine einheitliche Regelung gelte.
BL regt an, die beabsichtigte Ausweitung von bewilligungsfrei möglicher Nacht- und Sonntagsarbeit an (nationalen) Veranstaltungen losgelöst von den Sonderbestimmungen für Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe in einer separaten Bestimmung zu regeln, da die Vermischung von Regelungen für Betriebsarten, unterschiedliche Arbeitnehmerkategorien und öffentliche Anlässe die Bestimmung unübersichtlich mache und klare Abgrenzungen erschwere. Dazu würde sich Art. 43a ArGV 2 anbieten, der demzufolge nicht aufzuheben wäre.
Ausserdem sind nachfolgende Bemerkungen und Anträge zu den Absätzen 1, 2, 3 und 5 eingegangen. Zum Absatz 4 finden sich keine Bemerkungen.
601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 12/21