Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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tone aufgrund der neuen Kompetenzen geschult werden sollten. Andererseits sei es unabdingbar, dass der Aufwand für die Kantone nach einer gewissen Zeit (z. B. nach einem Jahr) überprüft werde, damit bei einer allfälligen Verlagerung der Aufgaben vom SECO auf die Kantone eine Verschiebung der Finanzierung erfolgen könne. BE äussert sich zu drei Artikel der ArGV 1 und weist darauf hin, dass die geplanten Revisionen der ArGV 2 zu Mehrverkehr und grössere Immissionen in der Nacht und am Sonntag führen werde. GR lehnt die Revision v. a. aufgrund der befürchteten kantonalen Mehrarbeit ab. Schliesslich bezweifelt VD das angekündigte Hauptziel der Revision.
Wie eingangs erwähnt, befürwortet sbkpv die Revision vollumfänglich. Weiter begrüssen elf Teilnehmende (CP, FER, KMU-Forum, SAV, SBV, SFF, sgv, SNiv, Swico, swissstaffing und SVP) die Revision grundsätzlich. Der SAV hebt insbesondere den Verzicht auf «unnötige» Gesuche positiv hervor. Zu einzelnen Artikeln äussern sich fünf Teilnehmende (HotellerieSuisse, SBC, senesuisse, suissetec und VöV), die vor allem die entsprechende Branche und ihre Mitglieder betreffen. Allgemein kritisch äussern sich sechs Teilnehmende (SGB, SP, Syna, syndicom Travail.Suisse und UNIA) und lehnen diejenigen Bereiche der Revision ab, die zu mehr Nacht- und Sonntagsarbeit führen.
Der SAV verweist bei der Verordnung 2 auf die Eingaben vom SBV und swissstaffing, insbesondere auf die Einführung einer weiteren Bestimmung für Pikettdienste von Personalverleihbetrieben in der ArGV 2 gemäss swissstaffing. Dasselbe fordert der sgv und schlägt konkret einen neuen Art. 51c ArGV 2 mit dem folgenden Wortlaut vor: «Auf Angestellte von Personalverleihbetrieben, welche die Rekrutierung von Personal und die Zuteilung von Einsätzen ausschliesslich oder vorwiegend im Auftrag eines Betriebes vornehmen, welcher dieser Verordnung unterstellt ist, sind die für die betreffende Betriebsart geltenden Sonderbestimmungen anwendbar». Eventualiter fordert der sgv eine Ergänzung in Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 sowie 28 Abs. 1 ArGV 1, dass auch Pikettdienste von Mitarbeitern eines Personalverleihbetriebes in der Beurteilung des dringenden Bedürfnisses bzw. der Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit berücksichtigt werden.
SNiv und syndicom haben das Anliegen, dass die Revision keine Veränderung der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ nach sich zieht.
4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 – Dringendes Bedürfnis
Allgemein positiv zu Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 äussert sich GE: «Wir begrüssen die redaktionelle Anpassung dieses Artikels, die der heutigen Praxis entspricht.» Zudem werden durch die Neuformulierung gemäss BL die verschiedenen Aspekte des Begriffes des dringenden Bedürfnisses nun entflochten und besser strukturiert. Ausserdem begrüsst BL unter anderem die Dokumentationspflicht von Drittunternehmen als Auftraggebende (Art. 27 ArGV 1, Art. 48, 51 und 51a ArGV 2). Unklar bleibe hingegen, wie diese Vorgabe im Rahmen der Gesucheinreichung gemäss Art. 27 in Verbindung mit Art. 41 ArGV 1 und für Betriebe, welche durch eine Spezialbestimmung der ArGV 2 von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit sind, umgesetzt werden soll. BL regt an, hierzu eine gesetzliche Grundlage zu schaffen und die Wegleitung des SECO bei den einschlägigen Artikeln der ArGV 1 und ArGV 2 entsprechend zu ergänzen. Grundsätzlich geht BL davon aus, dass sich die erwähnte Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen «Auftraggeberbestätigung» für Nacht- und Sonntagsarbeit nicht nur auf die von der vorliegenden Revision tangierten Bestimmungen bzw. Betriebsarten beziehen, sondern allgemeine Gültigkeit beanspruchen sollte. Dies müsste im Rahmen der legislatorischen Anpassungen berücksichtigt werden.
Andere Vernehmlassungsteilnehmende empfinden den neuen Art. 27 ArGV 1 im Allgemeinen als zu restriktiv und lehnen dessen Änderungen ab (FER, SAV, SBV und sgv). Wiederum an-
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