Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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dere sind der Ansicht, der neue Artikel sei im Allgemeinen zu extensiv. CP stimmt den Änderungen grundsätzlich zu. Schliesslich begrüsst SNiv insbesondere die im erläuternden Bericht vorhandene Verpflichtung einer schriftlichen und dokumentierten Begründung seitens Auftraggeber.
Übersichtshalber werden die weiteren Bemerkungen und Anträge nachfolgend in die Abschnitte Abs. 1 Bst. a, Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 2 unterteilt. Zu Abs. 3 gibt es keine Bemerkungen.
4.1.1 Abs. 1 Bst. a
Zwölf Kantone (BS, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD), IVA und SVP verlangen «und» am Ende von Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1 durch «oder» zu ersetzen. Der SAV beantragt «und» am Ende von Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1, bei Bst. b «die Arbeiten» und Bst. b Ziff. 1 ersatzlos zu streichen, da es sich ansonsten um eine Verschärfung handle. Auch SBV und sgv weisen darauf hin, dass Art. 27 Abs. 1 Bst. a nicht kumulativ mit Bst. b erfüllt sein sollte, um ein dringendes Bedürfnis der Nacht- oder Sonntagsarbeit zu begründen.
4.1.2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
Aus Sicht von BE sollte die bisherige Voraussetzung, dass die Arbeiten kurzfristig anfallen müssen, im neuen Artikel Art. 27 ArGV 1 beibehalten werden. GE wünscht in Art. 27 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 die Beibehaltung von zusätzlichen Arbeiten gemäss dem aktuellen Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1: «(…) wir schlagen folgende Ergänzung vor: ‹die zusätzlichen Arbeiten:›. «Auch die Vernehmlassungsteilnehmenden SGB, SP, Syna sowie UNIA beantragen, dass Art. 27 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 auf «zusätzliche (dringende) Arbeiten, die kurzfristig (und unvorhergesehen) anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind» geändert wird. Kumulativ (respektive alternativ gemäss Syna) soll gemäss SGB, SP und UNIA in der Wegleitung dargelegt werden, dass nur bei unverschuldet eingetretenen Produktionsverzögerungen wie Pannen an den Anlagen oder Ausfällen von Lieferanten, Rohstoffen oder Energieausfällen ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Travail.Suisse ist der Ansicht, dass die Beispiele der Drohung von Konventionalstrafen oder Auftragsverlusten, wenn die Lieferfrist nicht eingehalten wird, gerade keine kurzfristig anfallenden Arbeiten darstellen. Selbstverschuldete Umstände dürften sicher nicht zu Nacht- und Sonntagsarbeit führen. Demgegenüber ist aus Sicht des SFF die Bestimmung zu begrüssen, insbesondere der Entfall der Kurzfristigkeit als auch die Erläuterungen bezüglich Drohung von Auftragsverlusten.
Der IVA sowie neun Kantone (BS, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, VS, ZG) bemängeln die Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, wonach ein dringendes Bedürfnis u. a. vorliegt, wenn Kon-
ventionalstrafen zu zahlen sind und/oder der Verlust von weiteren Aufträgen droht, falls
die Lieferfristen nicht eingehalten werden. BS empfiehlt die Streichung des Passus bezüglich Konventionalstrafen. NW und SZ verlangen hingegen die Streichung des Passus betreffend drohenden Auftragsverlust. Alternativ zur Streichung des letzteren Passus, verlangen TG, VS und ZG eine Präzisierung. Der IVA, OW und SO empfehlen, beide Passus aus den Erläuterungen zu streichen. Ausserdem weist SG auf die Missbrauchsgefahr bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses aufgrund von zusätzlichen grösseren Aufträgen mit kurzer Lie-
ferfrist hin.
Einige Kantone (BS, FR, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, UR) sowie der IVA begrüssen die Erwähnung in den Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ArGV 1, dass auch technische oder wirtschaftliche Faktoren das dringende Bedürfnis nicht ausschliessen. Bis auf FR sind sowohl die erwähnten Kantone als auch JU und der IVA jedoch der Ansicht, dass Art. 40 ArGV 1 Vorrang hat, sodass der eingangs erwähnte Passus nicht dazu führen dürfe, dass die Kantone die Kriterien von Art. 28 ArGV 1 prüfen müssen. TI ist der Meinung, dass der erläuternde Bericht und die Wegleitung im Einklang mit dem Gesetz geändert werden sollte, da die eingangs erwähnten Erläuterungen irreführend und unzutreffend sein könnten.
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