Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Revision betrifft mehrere Artikel der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) sowie der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112). Sie zielt vor allem auf eine Vereinfachung der Rechtsanwendung ab, um den Schutz der Arbeitnehmenden besser gewährleisten zu können und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Erteilung von Bewilligungen im Bereich der Arbeitszeiten zu klären.
Die gesetzlichen Bestimmungen sollen auch der gesellschaftlichen Entwicklung und der geltenden Praxis angepasst werden. Daraus ist eine Vereinfachung bezüglich der Kontrollen für die Kantone sowie eine Klärung und Vereinfachung für die Betriebe und für die betroffenen Arbeitnehmenden zu erwarten.
Die von der Revision vom ArGV 1 betroffenen Artikel sind Art. 27 Abs. 1 und 2 (Dringendes Bedürfnis), Art. 28 (Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit), Art. 31 Abs. 4 (Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit), Art. 40 (Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit), Art. 41 (Gesuch) sowohl der Titel, der Einleitungsteil als auch Ziff. 4, 9, 11, 13, 15, 16 und die neue Ziffer 18 des Anhangs.
Die von der Revision vom ArGV 2 betroffenen Artikel sind Art. 12 Abs. 2 und 2bis(Anzahl freie Sonntage), Art. 27 Abs. 1 (Bäckereien, Konditoreien, Confiserien), Art. 43 (Veranstaltungen), Art. 43a (Aufgehoben), Art. 48 (Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs), Art. 51 (Reinigungsbetriebe) sowie die neuen Art. 51a (Mit der Instandhaltung beschäftigte Betriebe) und 51b (Betriebe, die im Winterdienst tätig sind).
2 Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gingen 53 Stellungnahmen ein. Von Seiten der Kantone erfolgten 26, die anderen 27 wurden von Organisationen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen eingereicht, wobei Suva, SSV und VSAA ausdrücklich auf die Eingabe verzichten. VSAA verweist auf die Stellungnahme des IVA, weshalb im Nachfolgenden auf die explizite Nennung von VSAA verzichtet wird.1
AR und LU begrüssen die Revision. AG, AI, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH sowie der IVA begrüssen die Revision im Grundsatz. BE äussert sich zu einzelnen Artikeln. Als einzige Kantone lehnen GR und VD die Revision in vorliegender Form ab. Es wurden sowohl redaktionelle Präzisierungsvorschläge und kritische Kommentare als auch einige Ablehnungen gegenüber einzelnen Artikeln geäussert.
Von den weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortet sbkpv die Revision vollumfänglich. Weiter begrüssen CP, FER, KMU-Forum, SAV, SBV, SFF, sgv, SNiv, Swico, swissstaffing und SVP die Revision grundsätzlich. Zu einzelnen Artikeln äussern sich HotellerieSuisse, SBC, senesuisse, suissetec und VöV. Allgemein kritisch äussern sich SGB, SP, Syna, syndicom Travail.Suisse und UNIA und lehnen diejenigen Bereiche der Revision ab, die zu mehr Nacht- und Sonntagsarbeit führen.
3 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden
Zusammenfassend stehen 24 von 26 teilnehmenden Kantonen sowie der IVA der Vorlage grundsätzlich positiv gegenüber. Hervorgehoben wird insbesondere die (nun zumindest teilweise) geschaffene Klarheit und Vereinfachung der Anwendung des Arbeitsgesetzes sowie der zukünftig potentielle Mehraufwand für die Kantone. NE merkt einerseits an, dass die Kan-
1 Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang. 601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 3/21