Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten

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4.1.3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2

Gemäss BE ist auf das öffentliche Interesse zu verzichten, da es nicht angehe, den Arbeitnehmerschutz gegen das öffentliche Interesse auszuspielen. Das öffentliche Interesse ist auch aus Sicht SGB, SP, Syna, syndicom, Travail.Suisse sowie UNIA zu wenig eingrenzend und könnte willkürlich interpretiert werden. Travail.Suisse wünscht die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Die Teilnehmenden SGB, SP, Syna sowie UNIA wünschen explizit, die Begriffe «öffentliches Interesse» sowie «Gesundheit» zu streichen und den Wortlaut von Ziff. 2 wie folgt umzuformulieren: «aus Gründen der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der öffentlichen Sicherheit […]». Syndicom fordert eine klare Umschreibung und Eingrenzung des Geltungsbereichs des «öffentlichen Interesses». Demgegenüber stimmt CP der Änderung von Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 explizit zu.

AG beantragt die nachfolgend fettgedruckte Ergänzung in Art. 27 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ArGV 1: «aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, aus sicherheitstechnischen Gründen oder des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.» Dieser Aspekt komme in der Praxis oft zur Anwendung und sei auch in der aktuellen Fassung von Art. 27 ArGV 1 bereits enthalten. Ausserdem empfindet die SVP die Streichung des Begriffs «aus sicherheitstechnischen Gründen» des aktuellen Art. 27 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 als nicht nachvollziehbar, da der Begriff in der Praxis nicht zu vernachlässigen sei. Der Begriff solle im neuen Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 zumindest unter das öffentliche Interesse subsumiert werden. Auch VD scheint der erwähnte bisher geltende Begriff ausreichend.

Gemäss SAV, SBV und sgv sei mit der Anpassung des dringenden Bedürfnisses zumindest fraglich, ob die Unterhaltsarbeiten in Kraftwerken, in Tunneln, an Bahn- und Strassenbahngleisen und Leitungen usw. künftig vom neuen Art. 27 ArGV 1 weiterhin erfasst werden. SBV und sgv lehnen daher die Neuformulierung ab. Vom SAV wird gefordert, diese Arbeiten in der neuen Wegleitung aufzuführen.

4.1.4 Abs. 2

Gemäss 13 Kantone (BS, BL, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG), IVA, SFF, SGB, SP und UNIA ist eine klare Unterscheidung zwischen Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 und Art. 43 ArGV 2 in Bezug auf die Bewilligungspraxis von Veranstaltungen notwendig. GE schlägt vor, «Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind» in Art. 27 Abs. 2 zu streichen, da diese bereits von Art. 43 ArGV 2 erfasst würden.

BE lehnt den Begriff Firmenanlässe gänzlich ab, da es nicht vertretbar sei, zulasten des Arbeitnehmerschutzes solche Anlässe zu bewilligen. Die Bewilligung von den in den Erläuterungen erwähnten Museumsnächten sind im Kanton BE auch im Rahmen des geltenden Rechts möglich. Auch SGB, SP, Syna, Travail.Suisse und UNIA sehen bei der Formulierung «im Rahmen von besonderen Firmenanlässen» eine Ausweitung, die ersatzlos gestrichen werden soll. Damit könnten unter Umständen auch rein kommerzielle Anlässe, die ohne Not an Sonntagen stattfinden, bewilligt werden. Demgegenüber begrüsst BL die neue Formulierung der besonderen Firmenanlässe, da die bereits gelebte Praxis nun im Verordnungstext abgebildet werde. Dennoch sollten in der Wegleitung nicht einzig Jubiläen von 10 oder 25 Jahren, sondern bereits Fünfjahresjubiläen (und danach in 5-Jahresschritten) sowie weitere bewilligungsfähige besondere Firmenanlässe aufgeführt werden. SG verlangt die Anpassung in den Erläuterungen, dass sämtliche Firmenjubiläen, die durch den Divisor 10 bzw. 25 geteilt werden können, abgedeckt werden. Schliesslich verlangt VD eine Präzisierung des Begriffs.

Veranstaltungen nur auf Firmenanlässe und lokale Besonderheiten zu reduzieren, ist AG zufolge zu einschränkend. Deshalb wünscht AG die nachfolgend fettgedruckte (und aktuell vorhandene) Ergänzung im Abs. 2: «Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze im Rahmen von besonderen Firmenanlässen, die der Öffentlichkeit

zugänglich sind, von Veranstaltungen von kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher

Art oder von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind, Arbeiten in

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