Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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4.12 Art. 51a ArGV 2 – Mit der Instandhaltung beschäftigte Betriebe
CP, FER, SAV, senesuisse, sgv, SFF, suissetec und VD begrüssen insbesondere die Erweiterung der Betriebsarten mittels Art. 51a ArGV 2. Dennoch soll gemäss CP auf die Dokumentationspflicht verzichtet werden. Ein defekter Aufzug, ein Netzwerk- oder Stromausfall sollten für eine Rechtfertigung ausreichen. Gemäss VD ist der Wortlaut jedoch zu weit gefasst und auslegebedürftig. SNiv befürwortet vor allem die drei letzten Abschnitte des erläuternden Berichts zu Art. 51a ArGV 2.
BL, SAV und suissetec beantragen lediglich eine redaktionelle Korrektur von Art. 51a ArGV 2: «(…) sofern es sich um Arbeitseinsätze handelt, die in der Nacht und am Sonntag (…)».
GE zufolge sollte die abschliessende Liste vom erläuternden Bericht (Bst. a-h) in den Verordnungstext aufgenommen werden, da es sich lediglich um acht Kategorien von Betrieben handle. Zudem sollten Instandhaltungsarbeiten in Bahnhöfen gemäss GE und TI vom Geltungsbereich erfasst werden.
Zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit beantragen SAV und suissetec zusätzlich den Begriff «Reparaturarbeiten» im Artikel aufzuführen: «Auf Betriebe, die Instandhaltungsarbeiten und Reparaturarbeiten ausführen…». Zudem beantragt SAV die Liste von Betrieben im erläuternden Bericht mit Bst. i «Brief- und Paketzentren der Post» zu ergänzen, da Instandhaltungsarbeiten auch in Brief- und Paketzentren (inkl. Pikettdienst) der Post in der Nacht für den Betrieb der Förderanlagen oder allfällige Behebungen von Störungen notwendig seien. Schliesslich fordert senesuisse zusätzlich den Verzicht auf die Bewilligungspflicht für Arbeitnehmende, die in Betrieben nach Art. 16 ArGV 2 beschäftigt sind («technischer Dienst»).
Gemäss BS, FR, OW, SO, UR und IVA sollte bei den in den Erläuterungen genannten Beispielen, Bst. g gestrichen werden, da Art. 50 ArGV 2 bereits Unterhaltsarbeiten bei Betrieben der Kehricht- und Abwasserentsorgung enthalte (welche ebenfalls als Instandhaltungsarbeiten zu qualifizieren seien).
GR lehnt die Einführung des Art. 51a ArGV 2 aufgrund des Arbeitnehmerschutzes ab. Unter den Anwendungsbereich des neuen Artikels würden unter anderem auch Verkaufsläden in Fremdenverkehrsgebieten, Kioske, Tankstellenshops etc. fallen, in welchen bereits heute die Tendenz bestehe, Handwerker in der Nacht und am Sonntag zu beschäftigen. Allfällige Missbräuche könnten durch die Beibehaltung der Bewilligungspflicht verhindert werden. Auch den Vernehmlassungsteilnehmenden SGB, SP, Syna, syndicom, Travail.Suisse und UNIA zufolge sei Art. 51a ArGV 2 viel zu generell. SGB, SP, Syna, Travail.Suisse und UNIA beantragen einerseits in Bst. a die abschliessende Aufzählung des erläuternden Berichts im Verordnungstext zu integrieren und andererseits die folgende Ergänzung gemäss erläuterndem Bericht im Verordnungstext vorzunehmen: «[…] sofern es sich um Arbeitseinsätze handelt, die in der Nacht und am Sonntag erforderlich sind für Betriebe, deren Tätigkeiten im öffentlichen Interesse aufrechterhalten werden müssen, und […].». Anderer Meinung ist Swico, wonach die Eingrenzung auf das öffentliche Interesse zu eng sei. Massgebend seien rein kritische Interessen, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Interessen handle.
Schliesslich beantragen SGB und SP die Ergänzung des Verordnungstextes mit einem Bst. c, der dem erläuternden Bericht entspricht: «…und es nicht möglich ist, die Arbeiten mit planerischen oder organisatorischen Massnahmen, tagsüber oder an Werktagen durchzuführen.». Syndicom beantragt folgende Präzisierung im respektive nach Bst. b des Verordnungstextes: «Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden kö nnen. Die Arbeiten mü ssen die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines spezifischen Zustandes von Anlagen sowie die Verhinderung von technischen Stö rungen und Brandschutz zum Ziel haben. Der Auftraggeber muss dem Betrieb, der die Instandhaltungsarbeiten durchfü hrt, eine schriftliche und dokumentierte Begrü ndung fü r die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen. Diese Begrü ndung muss jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behö rden vorgewiesen werden kö nnen.»
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