Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/56: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) und der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) · 21 Seiten
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4.9.1 Abs. 1 und Abs. 2
BS schlägt eine einheitliche Terminologie vor, indem in Abs. 1 die Begriffe «Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe» durch «Veranstaltungen» (analog dem Titel) ersetzt werden. Zudem stimmen gemäss BS die folgenden Erläuterungen mit der Praxis nicht überein: «Gemäss Erläuterungen fallen unter Art. 43 ArGV 2 alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines jeden Betriebs, der Dienstleistungen für die Durchführungen von Veranstaltungen anbietet, ausser es kommt eine andere Sonderbestimmung der Verordnung 2 zur Anwendung (z. B. Art. 45 ArGV 2). Gemäss SECO-Praxis kommt Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 während Messen, welche länger als 6 Tage dauern, zusätzlich zur Anwendung.» Es stelle sich auch die Frage, ob diese SECO-Praxis weiterhin bestehen bleiben soll und falls ja, weshalb keine Anpassung erfolgt sei.
GE zufolge wird im erläuternden Bericht darauf hingewiesen, dass Reinigungsarbeiten von Art. 43 erfasst werden, während der neue Art. 51 ArGV 2 spezifischer sei: «Falls eine solche Unterscheidung gemacht wird, müsste geklärt werden, was unter ‹Reinigungsarbeiten› zu verstehen ist und für welche Reinigungsbetriebe diese Bestimmung gilt. Ansonsten wäre es sinnvoller, sie in den Erläuterungen zu Art. 43 Abs. 1 und 2 ArGV 2 nicht zu erwähnen, da sie bereits unter die Ausnahmebestimmung von Art. 51 ArGV 2 fallen, die allerdings anders als Art. 43 ArGV 2 keine Verlängerung der Arbeitswoche gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 zulässt.»
SGB, SP, Syna, syndicom, Travail.Suisse und UNIA sind mit der Ausdehnung des Personenkreises nicht einverstanden, weshalb sie in Abs. 1 die Streichung des zweiten Satzes («Die gleichen Bedingungen…») beantragen. Zudem fordern SGB, SP und UNIA in Abs. 2 den Einschub: «Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen ist und die für den Auf- und Abbau der Stände (…) beschäftigt sind, (…).»
FER hält die Formulierung «ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes» im zweiten Satz von Abs. 1 nicht für angemessen: «Denn im jetzigen Wortlaut von Art. 43a ArGV 2 ist diese Präzisierung nicht enthalten. Ausserdem heisst es in der aktuellen Wegleitung des SECO zu Art. 43a ArGV 2, dass für Mitarbeitende eines Veranstaltungsdienstleistungsbetriebes, die
z. B. vorübergehend in einem Berufstheater eingesetzt werden, gleichwohl die Bestimmungen von Art. 43a ArGV 2 zur Anwendung gelangen. Ausserdem kann es vorkommen, dass Mitarbeitende keinen üblichen Arbeitsort haben, da ihr Arbeitsort ständig wechselt.»
4.9.2 Abs. 3
VD zufolge soll in der französischen Version «bénéficier» durch «appliquer» ersetzt werden.
Gemäss einem Mitglied des SAV sei die in Abs. 3 geltende Regelung, wonach Art. 7 Abs. 1 nur auf Arbeitnehmende anwendbar ist, die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen, nicht einsichtig. Eine Differenzierung der Arbeitnehmenden in «Arbeitnehmende, die bei einer einzelnen Veranstaltung eingesetzt werden» und jenen, «die bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen tätig sind», ergebe keinen Sinn.
4.9.3 Abs. 5
Wie in Ziff. 4.1.4 beschrieben wird zumindest in den Erläuterungen eine klare Unterscheidung zwischen Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 und Art. 43 ArGV 2 gefordert (BS, BL, FR, GL, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, IVA, SFF, SGB, SP und UNIA).
GE wünscht, den erläuternden Bericht zum Begriff «Veranstaltungen» mit klaren Kriterien und ausgewählten Beispielen zu ergänzen, da er sehr weit ausgelegt werden könne.
BL schlägt einen Zusatz vor: «Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe mit nationaler Ausstrahlung, die (…).» Zudem soll in der Wegleitung zu Abs. 5 oder allenfalls zu Art. 43a ArGV 2 unter Bezugnahme von Art. 19 Abs. 6 ArG hervorgehoben werden, dass Verkaufsveranstaltungen nicht unter dessen Anwendungsbereich fallen.
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