Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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5.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, da sie den Kantonen und den Versicherern neue Befugnisse einräumt. Gleichzeitig erhalten diese die Möglichkeit, eine bestimmte Kategorie von Versicherten vom Risikoausgleich auszunehmen. Sie ist deshalb in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen, das dem Referendum unterstellt ist.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 BV müssen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken [...] oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, von der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte gutgeheissen werden. Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen. Nach Artikel 17a Absatz 2 KVG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich. Zudem kann der Bundesrat nach Artikel 17 Absatz 3 KVG bei den Indikatoren der Morbidität Ausnahmen für die Berechnung des Risikoausgleichs vorsehen.
Die Vorlage ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen in folgenden Bereichen:
Nach Artikel 16a Absatz 3 obliegt es dem Bundesrat, in der Verordnung die Anzahl Monate festzulegen, die erreicht sein muss, um Versicherte, welche der Versicherer nach Absatz 1 Buchstabe d E-KVG nicht mehr kontaktieren kann, aus dem Versichertenbestand für den Risikoausgleich zu entfernen.
Gestützt auf Artikel 16a Absatz 4 E-KVG hat der Bundesrat in der Verordnung festzulegen, welchem Kanton die Versicherten, die im Ausland wohnen, für die Berechnung des Risikoausgleichs zugeordnet werden, und er hat das entsprechende Verfahren zu regeln.
Um bei den Versicherten, die im Ausland wohnen, die Indikatoren Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim und PCG nach Artikel 17 Absatz 4 E-KVG anzuwenden, sind Ausführungsbestimmungen in der VORA nötig.