Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der Bundesrat beantragt, die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erledigt abzuschreiben:

- Motion 18.3765 Brand «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen

Gemeinden und Krankenversicherern»;

- Motion 18.4209 Hess «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre An-

teile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler»;

- Motion 17.3311 Brand «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen».

Mit der Revision werden die drei Motionen vollständig umgesetzt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 6b Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern

Diese Bestimmung sieht einen Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern vor, um die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen (Art. 6b Bst. a). Dieser Auftrag wird den Kantonen durch Artikel 6 Absatz 1 KVG übertragen. Sie können ihn durch Erlass einer kantonalen Rechtsgrundlage an die Gemeinden und deren Einwohnerdienste delegieren. Die Kantone werden ihre Gesetzgebung ebenfalls ergänzen müssen, um den Gemeinden den Zugang zur Datenaustauschplattform zu ermöglichen.

Das zweite Ziel des Datenaustauschs besteht darin, Fälle von Doppelversicherung zu vermeiden (Art. 6b Bst. b). Es kommt vor, dass Versicherte gleichzeitig bei zwei Versicherern versichert sind. Gründe dafür gibt es viele: Am häufigsten wird die Kündigungsfrist (Art. 7 KVG) nicht eingehalten, oder Versicherte mit Zahlungsausständen, die gemäss Artikel 64a Absatz 6 KVG den Versicherer nicht wechseln können, treten trotzdem einem anderen Versicherer bei. Um dieses Problem in Zukunft zu vermeiden, muss das Datum des Versicherungsbeitritts im Einzelfall bekannt sein und geprüft werden, ob der Wechsel des Versicherers in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.

Für einen effizienten Datenaustausch ist es unerlässlich, dass diese Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sofern die Aktualität der Daten gewährleistet ist, könnte die Nutzung des nationalen Adressdiensts für die Kantone und die Versicherer von Interesse sein.

Art. 16 Abs. 4

Der zweite Satz in Absatz 4 wird redaktionell leicht angepasst und lautet neu: Der Bundesrat legt diese Indikatoren fest. Durch diese Anpassung wird deutlich, dass sich Satz zwei auf «weitere geeignete Indikatoren der Morbidität» in Satz eins bezieht. Materiell ändert sich durch die Anpassung nichts.