Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–201916, noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–201917 angekündigt.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage steht im Einklang mit der Strategie Gesundheit202018, die der Bundesrat am 23. Januar 2013 verabschiedet hat.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes, Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung zu erlassen, ergibt sich aus Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)19.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 des FZA und dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des FZA20 am 1. April 2012 sind die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch für die Schweiz anwendbar und verbindlich.21
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffen den Datenaustausch zwischen Versicherern und Kantonen, den Einbezug fast aller im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich und den Ausschluss vom Risikoausgleich von Versicherten, mit denen die Versicherer während einer bestimmten Zeit keinen Kontakt aufnehmen konnten. Sie sind mit den international gültigen Bestimmungen vereinbar. Wie in Abschnitt 1.3 erläutert, schreibt das auf die Schweiz anwendbare europäische Recht keine Normen in diesen Bereichen vor. Die Vorlage steht damit im Einklang mit dem von der Schweiz übernommenen europäischen Recht.
16 BBl 2016 1105
17 BBl 2016 5183
18 Die Strategie ist zu finden unter: www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Gesundheit2020 > Eine umfassende Strategie für das Gesundheitswesen.
19 SR 101
20 AS 2012 2345
21 Zu Informationszwecken wurde eine konsolidierte (nicht bindende) Version der erwähnten Verordnungen (EG) Nr.°883/2004 und 987/2009 in der Fassung, die für die Schweiz gemäss Anhang II FZA gilt, in SR 0.831.109.268.1 und SR 0.831.109.268.11 veröffentlicht.