Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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Deutschland ohne Unfalldeckung Fr. 204.60 und die höchste Prämie ohne Unfalldeckung Fr. 1'199.70). Diese Spannweite hängt damit zusammen, dass einige Versicherer in ihrem Bestand mehrheitlich gute Risiken (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) und andere mehrheitlich schlechte Risiken (Rentnerinnen und Rentner) haben. Auf die EU-Durchschnittsprämien hätte ein solcher Einbezug in den Risikoausgleich keine Auswirkungen. Deshalb wird vorgeschlagen, diese Versicherten so in den Risikoausgleich aufzunehmen, dass sie mit den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, ausgeglichen werden.

Zu den Personen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz versichert sind, gehören vor allem die EU-Versicherten, die Entsandten und die Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland und ihre Familienangehörigen. Sie alle haben einen engen Bezug zur Schweiz, sei es, dass sie in der Schweiz erwerbstätig sind, für einen schweizerischen Arbeitgeber im Ausland arbeiten oder eine schweizerische Rente beziehen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dass diese Versicherten nicht nur unter sich ausgeglichen werden, sondern dass sie mit den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, solidarisch sind.

Von den Versicherten, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind, kann nicht gesagt werden, dass sie einen engen Bezug zur Schweiz haben. Gestützt auf dieses Übereinkommen sind diejenigen Personen in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, die auf einem Schiff eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz, das auf dem Rhein verkehrt, arbeiten. Dabei handelt es sich um eine relativ kleine Versichertengruppe. Im Jahr 2019 waren es rund 6'000 Personen. In der Regel arbeiten sie nur für wenige Monate auf einem Rheinschiff und sind deshalb nur kurze Zeit in der Schweiz krankenversichert. Die meisten von ihnen kommen aus einem EU-Land oder einem Drittland. Sie haben in der Regel keinen Bezug zur Schweiz, da sie nicht in der Schweiz wohnen und auch nicht in der Schweiz arbeiten. Lediglich ihr Arbeitgeber hat seinen Sitz in der Schweiz. Deshalb soll von dieser Versichertengruppe nicht verlangt werden, mit den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, solidarisch zu sein. Es erscheint gerechtfertigt, dass sie weiterhin nicht zu den Versicherten für den Risikoausgleich gehören.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, im Risikoausgleich berücksichtigt werden. Wie bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, entrichten die Versicherer mit überdurchschnittlich «guten Risiken» Risikoabgaben, während dem Versicherer mit überdurchschnittlich «schlechten Risiken» Ausgleichsbeiträge erhalten. Damit das möglich ist, müssen die Versicherten, die im Ausland wohnen, einem Kanton zugeordnet werden. Zudem muss festgelegt werden, wie bei ihnen die vom Bundesrat festgelegten Indikatoren der Morbidität angewendet werden.

Für die Gruppierung der Daten und die Berechnung des Risikoausgleichs benötigt die gemeinsame Einrichtung pro versicherte Person u. a. folgende Daten: Wohnkanton, Versichertennummer der AHV, Geburtsjahr, Geschlecht, Anzahl Monate, während deren die Person beim Versicherer versichert ist. Die Integration der Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich erfordert deshalb, dass die Versicherer auch bei diesen Versicherten alle notwendigen Daten systematisch und korrekt erhe-