Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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die Entlastung für junge Erwachsene (Art. 18a) berechnet werden. Somit liegen alle Ansätze vor (Risikogruppen, PCG, Entlastung).
Art. 17a Abs. 1
Wie nach dem geltenden Recht wird die gemeinsame Einrichtung auch künftig innerhalb der einzelnen Kantone unter den Versicherern den Risikoausgleich durchführen. Sie führt 26 Risikoausgleiche durch, in jedem Kanton unter den Versicherern, die im Kantontätig sind. Daran wird sich nichts ändern. Hingegen sollen gemäss der Revision neu auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, zum Versichertenbestand für den Risikoausgleich gehören. Diese Ausweitung geht aus der neuen Formulierung von Absatz 1 hervor.
Art. 49a Abs. 5 Abgeltung der stationären Leistungen
Die Kantone und die Versicherer müssen über den Wohnort der Versicherten informiert sein, um den Kanton korrekt zu bestimmen, der für die Übernahme des kantonalen Anteils an stationären Behandlungen zuständig ist.
Art. 61 Abs. 5
Der Wohnort der Versicherten ist nach Artikel 61 Absatz 2 KVG massgebend für die Prämienfestsetzung. Diese Angabe ist zwingend, damit die Höhe der Prämien entsprechend der für die Berechnung massgebenden Prämienregion ermittelt werden kann. Deshalb müssen die Kantone und die Versicherer diese zentrale Information austauschen können.
Artikel 105a
Siehe Erläuterung zu Artikel 16a Absatz 2
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die neuen Bestimmungen, nach denen fast alle Versicherte, die im Ausland wohnen, zu den Versicherten für den Risikoausgleich zählen, werden dazu führen, dass die EU-Prämien tendenziell steigen und die schweizerischen Prämien tendenziell sinken werden. Deshalb werden diese Bestimmungen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bundesbeitrag, den der Bund nach Artikel 66 KVG jährlich den Kantonen zur Verbilligung der Prämien gewährt und auf die Prämienverbilligung, die der Bund gestützt auf Artikel 66a KVG gewährt, haben. Ansonsten haben die neuen Bestimmungen zum Risikoausgleich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Auch für die Bestimmungen zum Datenaustausch wird es keine geben.
3.1.2 Auswirkungen auf den Personalbestand
Die Änderung der einzelnen Artikel führt zu keinem Mehraufwand für das Bundespersonal, so dass keine neuen Stellen erforderlich sind.