Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die neuen Bestimmungen, nach denen fast alle Versicherten, die im Ausland wohnen, zu den Versicherten für den Risikoausgleich zählen, werden auch keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen auf die Prämienverbilligung durch die Kantone nach Artikel 65 und 65a KVG haben. Ansonsten haben sie keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone. Auf die Gemeinden haben sie keinerlei finanzielle Auswirkungen.

Die Einführung des elektronischen Datenaustauschs wird Kosten verursachen, die zwischen den Kantonen und den Versicherern aufgeteilt werden.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Im Risikoausgleich berücksichtigte Versicherte

Die neuen Bestimmungen betreffend Aufnahme der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich werden für die Krankenversicherung zu keinen Mehr- oder Minderkosten führen. Denn beim Risikoausgleich handelt es sich immer um ein Nullsummenspiel. Hingegen wird mit dieser Änderung der Aufwand der Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung für die Durchführung des Risikoausgleichs grösser. Die gemeinsame Einrichtung muss den Risikoausgleich neu programmieren, was bei ihr einmalig zu höheren Kosten führt. Aber die Verwaltungskosten der Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung werden nur marginal ansteigen. Diese neuen Bestimmungen werden sich aber sowohl auf die schweizerischen Prämien als auch auf die EU-Prämien auswirken. Vor allem in Grenzkantonen, in denen viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten, bei denen es sich um eher gute Risiken handelt, wird sich die Neuregelung positiv auf die kantonalen Prämien dieser Kantone auswirken. Bei Versicherern, die mehrheitlich Grenzgängerinnen und Grenzgänger versichern, werden die EU-Prämien tendenziell ansteigen. Umgekehrt werden bei Versicherern, deren EU-Versichertenbestand mehrheitlich aus Rentnerinnen und Rentnern zusammengesetzt ist, die Prämien sinken.

3.3.2 Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern

Da sich der Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern auf das bestehende Modell im Bereich der Prämienverbilligung stützen kann, wird die Umsetzung kostengünstig erfolgen.