Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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Art. 16 Abs. 5

Der derzeitige Absatz 5 wird in den neuen Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a integriert. Deshalb kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 16a Massgebender Versichertenbestand

Im geltenden Recht legen verschiedene Bestimmungen fest, wer vom Risikoausgleich ausgenommen ist: Kinder (Art. 16 Abs. 5), Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 105a). Weitere Ausnahmen sind in Artikel 9 Absatz 2 VORA festgelegt. Mit dieser Revision werden alle Kategorien von Versicherten, die aus dem massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen sind, in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst. Dadurch wird das Gesetz übersichtlicher und in seiner Systematik gestärkt.

Art. 16a Abs. 1

Absatz 1 enthält den Grundsatz: Für die Berechnung des Risikoausgleichs werden alle dem Versicherungsobligatorium in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellten Personen berücksichtigt. Wird diese Versicherungspflicht sistiert, insbesondere weil eine Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)11 unterstellt ist (Art. 3 Abs. 4 KVG), so wird diese Person während des betreffenden Zeitraums nicht im Risikoausgleich berücksichtigt. Aus dieser Formulierung folgt, dass neu auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, zum Versichertenbestand für den Risikoausgleich zählen. In den Buchstaben a bis d werden die Ausnahmen geregelt.

Art. 16a Abs. 1 Bst. a

Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 Absatz 5 und stellt keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht dar: Kinder werden beim Risikoausgleich weiterhin nicht berücksichtigt.

Art. 16a Abs. 1 Bst. b

Diese Bestimmung entspricht Artikel 105a Absatz 1. Wenn Asylsuchende in die Schweiz einreisen, sind gewisse Indikatoren der Morbidität wie die PCG und der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr nicht bekannt. Ein erhöhtes Krankheitsrisiko kann daher im ersten Jahr nicht richtig bestimmt werden. Viele Asylbewerber sind junge Männer, was ein eher geringeres Krankheitsrisiko bedeutet. Aufgrund ihrer Lebensgeschichte (Krieg, mangelhaftes Gesundheitssystem in ihrem Herkunftsland) verursachen sie jedoch höhere Kosten als andere Versicherte desselben Geschlechts und derselben Altersgruppe. Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, sie vom massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich auszunehmen. Das bedeutet, dass der Versicherer für diese Versicherten keine Risikoabgaben entrichten muss und den Prämienbetrag, abzüglich der Verwaltungskosten, zur Deckung der Kosten für medizinische Leistungen verwenden kann. Die Liste der Versicherten, die vom Risikoausgleich ausgenommen sind, bleibt unverändert: Es sind dies Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen

11 SR 833.1