Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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die Versicherer müssten für die Versicherten, die im Ausland wohnen, zu viel in den Risikoausgleich einzahlen.

Deshalb wird vorgeschlagen, bei diesen Versicherten die vom Bundesrat festgelegten Morbiditätsindikatoren (Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim und PCG) gemäss der prozentualen Häufigkeit der Fälle in der gesamten Schweiz nach Alter und Geschlecht anzuwenden. Damit werden die Versicherten, die im Ausland wohnen, in der Berechnung als gleichermassen krankheitsgefährdet betrachtet wie der Durchschnitt der in der Schweiz wohnhaften versicherten Frauen beziehungsweise Männer ihrer Altersgruppe.

Mit einer solchen Regelung wird den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen, bei denen es sich um eher gute Risiken handelt, ein kantonaler Solidaritätsbeitrag abverlangt. Durch die Risikoabgaben, die Versicherer für diese Personen bezahlen müssen, werden jene Versicherer entlastet, die gute Risiken versichern, die im Arbeitskanton wohnen, und die dafür Risikoabgaben bezahlen müssen. Die Revision führt insbesondere in Grenzkantonen, in denen viele in der Schweiz versicherte Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten, zu einer Annäherung der EU-Prämien an die kantonalen Prämien. Je nach Versicherer und Prämienhöhe werden die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, bei denen es sich um eher schlechte Risiken handelt, von der gesamtschweizerischen Solidarität profitieren.

Die Aufnahme der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Versichertenbestand für den Risikoausgleich wird auch zu zahlreichen Änderungen in der VORA führen. Diese lassen sich im heutigen Zeitpunkt wie folgt skizzieren:

- Für die Versicherten im Ausland liefern die Versicherer einen einzigen Daten-

satz, nur für das Ausgleichsjahr. Er betrifft weder Leistungen, Arzneimittel oder Aufenthalte, sondern enthält nur die Angaben Alter, Geschlecht und Personengruppe (z. B. Familienangehörige von Rentnern, Grenzgänger) und auch – dort wo es die Personengruppe verlangt (z. B. Grenzgänger, Familienangehörige von Arbeitslosen) – den Kantonsbezug (Art. 6a).

- Die gemeinsame Einrichtung berechnet die PCG wie gewohnt und ermittelt zu-

sätzlich zu den PCG-Zuschlägen auch für den Spitalaufenthalt und die PCG die prozentuale Häufigkeit der Fälle in der gesamten Schweiz. Beides nach Altersgruppe und Geschlecht.

- Die gemeinsame Einrichtung überträgt diese Häufigkeit für den Aufenthalt und

die PCG aus den Schweizer Daten auf den EU-Bestand.

- Die gemeinsame Einrichtung verteilt die Personengruppen ohne Kantonsbezug

(z. B. Rentner) bevölkerungsproportional auf die Kantone und vereinigt die beiden Versichertenbestände (Ausgleichsjahr) der Versicherten in der Schweiz und der Versicherten im Ausland.

- Bis und mit der Berechnung der Gruppendurchschnitte (Art. 13) verwendet die

Software Risikoausgleich (SORA) die EU-Bestände nicht.

- SORA setzt den gesamten Versichertenbestand (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) erstmals

zur Berechnung des erwarteten Gesamtdurchschnitts (Art. 14 Abs. 2) ein und ein weiteres Mal zur Berechnung der Finanzierung der PCG-Zuschläge (Art. 17), so dass wie gewohnt die Abgabe- und Beitragssätze pro Risikogruppe (Art. 18) und