Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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ben und laufend aktualisieren. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung zum richtigen Kanton.

Ausserdem müssen die Versicherer Versicherte, die nach unbekannt verzogen sind, so lange in ihren Beständen führen, bis der Kanton über die Beendigung der Versicherungspflicht für diese Personen entschieden hat. Das bedeutet, dass die Versicherer weiterhin Risikoabgaben für diese Personen entrichten müssen, ohne entsprechende Prämien einkassieren zu können. Mit der vorliegenden Revision soll dies korrigiert werden. Kann der Versicherer eine versicherte Person über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr erreichen, wird diese im Risikoausgleich nicht mehr berücksichtigt.

1.3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedsländer können weitgehend selbst über die Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Sie müssen aber die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vorgeschriebenen Grundsätze zur Koordinierung wie das Diskriminierungsverbot, die Berücksichtigung der Versicherungszeiträume und die Erbringung von grenzüberschreitenden Leistungen einhalten.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz kompatibel. Beim Einbezug der Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich, handelt es sich um die Aufhebung einer Besserstellung der EU-Versicherten gegenüber den Versicherten, die in der Schweiz wohnen. Das ist mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar.

Die Krankenversicherungssysteme in Deutschland und Holland kennen ebenfalls das Instrument des Risikoausgleichs. In den beiden Ländern werden die Versicherten, die im Ausland wohnen, mit den Versicherten, die im Land wohnen, ausgeglichen. Beide Länder kennen das Problem, dass bei den im Ausland wohnenden Versicherten das erhöhte Krankheitsrisiko hinsichtlich Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim und pharmazeutische Kostengruppen (PCG) wegen unvollständiger Daten nicht korrekt berechnet werden kann. Würden bei den Versicherten, die im Ausland wohnen, diese Indikatoren nicht berücksichtigt, müssten die Versicherer für diese Versicherten zu viel in den Risikoausgleich einbezahlen. Um dies zu vermeiden, sieht Holland eine prozentuale Reduktion der Risikoausgleichsabgaben vor. Die für den Schweizer Risikoausgleich vorgeschlagene Lösung (Art. 17 Abs. 4 im Entwurf) mit der Anwendung der prozentualen Häufigkeit der Fälle in der gesamten Schweiz nach Alter und Geschlecht (für die Versicherten im Ausland) kommt der Berechnung nach individuellen Daten (bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen) näher und erscheint deshalb als gerechter.