Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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Schliesslich kommt es vor, dass Versicherte wegziehen, ohne den Behörden oder ihrem Versicherer ihre neue Adresse zu melden. Die Versicherer sind gezwungen, diese Personen im Versichertenbestand weiterzuführen und entsprechende Risikoabgaben zu entrichten, ohne Prämien einkassieren zu können. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat das Parlament die Motion 17.3311 «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» überwiesen. Diese beauftragt den Bundesrat, eine Änderung des KVG vorzulegen, um sicherzustellen, dass KVG-Versicherte, die nach unbekannt verzogen sind und nicht mehr kontaktiert werden können, vom Risikoausgleich ausgenommen werden.
1.2 Beantragte Neuregelung
1.2.1 Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern
Mit dieser Vorlage soll ein elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren eingeführt werden, ähnlich wie es im Bereich der Prämienverbilligung bereits besteht. Dieser Datenaustausch soll die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht vereinfachen. Der Wohnort der Versicherten wird Teil der ausgetauschten Daten sein. Dieser ist massgebend für die Prämienberechnung und für die Bestimmung des Kantons, der für die Übernahme des kantonalen Anteils an stationären Behandlungen zuständig ist. In diesem Zusammenhang könnte das nationale Adressdienst für die Kantone und die Versicherer von Interesse sein.
1.2.2 Im Risikoausgleich berücksichtigte Versicherte
Mit dieser Revision werden nahezu alle Versicherten, die im Ausland wohnen, in den für die Berechnung des Risikoausgleichs massgebenden Versichertenbestand aufgenommen und diejenigen, die von den Versicherern während einer bestimmten Zeit nicht mehr kontaktiert werden können, werden vom Risikoausgleich ausgenommen.
Der aktuelle Risikoausgleich, der die Versicherten, die im Ausland wohnen, nicht berücksichtigt, widerspricht dem in der Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzip, das unter anderem die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken gewährt, indem die volle Freizügigkeit besteht. D. h. alle Versicherten können ohne Vorbehalte aufgrund des Alters oder der Gesundheit den Versicherer wechseln und ab dem Alter von 26 Jahren bezahlen sie beim selben Versicherer die gleiche Prämie. Für eine solche Solidarität braucht es auch die Solidarität zwischen den Versicherern. Diese wird mit dem Risikoausgleich erfüllt, indem Versicherer, die mehrheitlich Personen bei guter Gesundheit versichern, Risikoabgaben entrichten, und im Gegenzug Versicherer, die viele Personen mit einem höheren Krankheitsrisiko versichern, Ausgleichsbeiträge erhalten.
Eine Möglichkeit wäre, die Versicherten, die im Ausland wohnen, so in den Risikoausgleich aufzunehmen, dass sie unter sich ausgeglichen würden, indem sie einem fiktiven Kanton zugeordnet würden. Damit wären sie unter sich solidarisch. Das hätte zur Folge, dass sich die bestehende grosse Spannweite bei den EU-Prämien in gewissen Ländern verkleinern würde (z. B. beträgt im Jahr 2021 die tiefste Prämie für