Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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sicherten 38 Jahre beträgt. Bei den übrigen Versicherern beträgt das Durchschnittsalter 54 Jahre. Einige Versicherer haben fast ausschliesslich Rentnerinnen und Rentner und andere mehrheitlich Grenzgängerinnen und Grenzgänger versichert. Da die EU-Versicherten aktuell nicht in den Risikoausgleich einbezogen werden, hat das zur Folge, dass bei den Prämien der Versicherer für die EU-Versicherten (EU-Prämien) grosse Unterschiede bestehen. Zudem sind sie nicht mehr generell höher als die schweizerischen Prämien. Im Gegenteil, vor allem in Deutschland und Frankreich, wo die meisten EU-Versicherten wohnen, sind die Prämien einiger Versicherer für das Jahr 2021 tiefer als die meisten schweizerischen Prämien. Die tiefste Prämie für Erwachsene in Deutschland mit der ordentlichen Franchise beträgt ohne Unfalldeckung Fr. 204.60 pro Monat und die tiefste Prämie für Erwachsene in Frankreich mit der ordentlichen Franchise beträgt ohne Unfalldeckung Fr. 179.50 pro Monat. Hinzuweisen ist, dass sich die EU-Versicherten im Gegensatz zu den schweizerischen Versicherten wahlweise sowohl im Wohnland als auch in der Schweiz medizinisch behandeln lassen können.
- Mit der Revision des KVG vom 30. September 2016 wurden die Kantone verpflichtet, auch bei den EU-Versicherten bei Spitalbehandlungen in der Schweiz den kantonalen Anteil (mindestens 55 Prozent) zu übernehmen, wie dies bei den in der Schweiz wohnhaften Versicherten der Fall ist (Art. 41 Abs. 2bisund 2ter und 49a Abs. 2 Bst. b und 3bisKVG). Diese Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit wurde das mit dem europäischen Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot, das verlangt, dass die EU-Versicherten gleichbehandelt werden, wie die in der Schweiz wohnhaften Versicherten, umgesetzt. Die Revision hat zu einer Senkung der EU-Prämien geführt.
- Weitere Versicherte, die ihren Wohnort im Ausland haben (EU/EFTA oder Drittland), sind die nach Artikel 4 und 5 KVV Entsandten und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland und ihre Familienangehörigen. Nach der geltenden Regelung werden diese Versicherten nicht in den Risikoausgleich einbezogen, sofern bei ihnen nicht eine Prämie für Versicherte mit Wohnort in der Schweiz erhoben wird (Art. 9 Abs. 2 Bst. d VORA). Gestützt auf Artikel 91 Absatz 2 KVV muss der Versicherer bei den Personen, die in einem Drittland wohnen, eine Prämie nach den ausgewiesenen Kosten festlegen. Ist dies angesichts der Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig, so kann der Versicherer bei diesen Personen die Prämien am letzten Wohnort in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden. Aktuell hängt also bei dieser Personengruppe, wenn die Versicherten in einem Drittland wohnen, der Einbezug in den Risikoausgleich davon ab, ob ihr Versicherer eine Prämie nach Artikel 91 Absatz 2 KVV erhebt (nicht im Risikoausgleich) oder ob eine Schweizer Prämie erhoben wird (im Risikoausgleich). Eine solche Unterscheidung überzeugt nicht. Eher begründbar ist sie bei den Personen, die in der EU/EFTA arbeiten, ist doch davon auszugehen, dass diejenigen Personen, welche eine Schweizer Prämie bezahlen, ihren Wohnort in der Schweiz behalten haben.