Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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vermieden werden. Mit dieser Anpassung werden die beiden Motionen 18.3765 Brand « Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern » und 18.4209 Hess «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» umgesetzt.

- Im Risikoausgleich berücksichtigte Versicherte

Mit dieser Revision sollen zudem im Ausland wohnhafte Versicherte in den massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich aufgenommen und diejenigen, die von den Versicherern während einer bestimmten Zeit nicht mehr kontaktiert werden können, werden vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Aktuell werden im Risikoausgleich fast keine Versicherten, die im Ausland wohnen, berücksichtigt. Dies führt zu einer Besserstellung gegenüber den in der Schweiz wohnhaften Versicherten, weil die Prämien ohne die Risikoausgleichsbeiträge tiefer sind. Denn zu den Versicherten, die im Ausland wohnen, gehören viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger, bei denen es sich eher um gute Risiken handelt. Mit dieser Revision sollen grundsätzlich alle im Ausland wohnhaften und in der Schweiz versicherten Personen in den Bestand für den Risikoausgleich aufgenommen werden. Derzeit müssen die Versicherer versicherte Personen, die nicht mehr erreichbar sind und demzufolge auch keine Prämien mehr bezahlen, in ihren Beständen behalten und Risikoabgaben bezahlen. Aus diesem Grund sollen diese Versicherten gemäss der Motion 17.3311 Brand «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» aus dem Bestand für den Risikoausgleich ausgenommen werden.