Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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- Die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen wurden damals

nicht im Risikoausgleich berücksichtigt, weil die Erstattungen für medizinische Behandlungen im Wohnland bei dieser Personengruppe nicht über effektive Kosten, sondern über Pauschalen erfolgten. Mit den neuen Koordinierungsbestimmungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 geregelt werden, welche die Schweiz auf den 1. April 2012 übernommen hat, wurde die Verrechnung über Pauschalen in den meisten Ländern abgeschafft. Seither erfolgen die Erstattungen bei allen EU-Versicherten in der Regel über die effektiven Kosten. Es gab also keinen Grund mehr, die EU-Versicherten in Bezug auf den Risikoausgleich unterschiedlich zu behandeln.

- Zudem verfügen die Rentnerinnen und Rentner über keinen aktuellen Anknüp-

fungspunkt mehr in der Schweiz und hätten deshalb keinem Kanton zugeordnet werden können.

- Auf den 1. Januar 2012 trat die Neuregelung des Risikoausgleichs, nach der

Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim in der Schweiz im Vorjahr als weiterer Ausgleichsfaktor in den Risikoausgleich einbezogen wurden, in Kraft. Das hätte bedeutet, dass bei den Versicherten, die im Ausland wohnen, nur die Spitalaufenthalte in der Schweiz und nicht diejenigen in ihrem Wohnland hätten berücksichtigt werden können, was bei diesen Versicherten einen unvollständigen Ausgleich zur Folge gehabt hätte.

- Zudem handelte es sich damals bei den EU-Versicherten um eine relativ kleine

Personengruppe. Im Jahre 2010 umfasste sie rund 29'000 Versicherte.

Die folgenden Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die aktuelle Regelung geändert werden muss, in dem Sinne, dass die Versicherten im Ausland auch zum Versichertenbestand für den Risikoausgleich zählen.

- Die Anzahl der in der Schweiz versicherten Personen, die im Ausland wohnen,

wächst kontinuierlich. Im Jahre 2019 gehörten rund 131'000 Personen zu dieser Versichertengruppe, davon waren rund 111'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen und rund 12'500 Rentnerinnen und Rentner und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.

- Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung vom 18. November 201510

betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) decken die Prämien der Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Land wohnen, die Kosten, die dem Versicherer für die Versicherten dieser Länder insgesamt entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Länder beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Ländern. Die Prämien hängen also vom Versichertenkreis, den ein Versicherer in diesen Ländern hat, ab. Bei den EU-Versicherten handelt es sich um einen relativ kleinen Versichertenbestand, der sich im Jahr 2021 auf 22 Versicherer aufteilt. Zudem wird dieser Markt zu 90 Prozent von fünf Versicherern dominiert, bei denen das Durchschnittsalter der EU-Ver-

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