Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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Das Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist und das Übereinkommen vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) regeln die Koordinierung der sozialen Sicherheit. Damit hat die Schweiz die Koordinierungsbestimmungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/20046 und Nr. 987/20097 geregelt werden, übernommen.
Mit diesem europäischen Koordinationsrecht wurden Personen in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, die in einem EU-/EFTA-Land wohnen. Dazu gehören die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige, die Familienangehörigen von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen, die Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige und die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente sowie deren Familienangehörige (EU-Versicherte).
Bis Ende 2012 gehörten die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die Entsandten und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland und ihre Familienangehörigen nach Artikel 4 und 5 der Verordnung vom 27. Juni 19958 über die Krankenversicherung (KVV) und die Versicherten, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19799 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind, zu den Versichertenbeständen für den Risikoausgleich.
Mit der Revision der VORA vom 2. November 2011, die auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurden alle Versicherten, die im Ausland wohnen, vor allem aus den nachfolgenden Gründen aus den Versichertenbeständen für den Risikoausgleich ausgenommen.
- Vor dieser Revision gehörten nicht alle EU-Versicherten zu den Versichertenbeständen für den Risikoausgleich, sondern nur die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen. Dabei handelt es sich um eher gute Risiken. Die eher schlechten Risiken unter den EU-Versicherten, die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, wurden nicht ausgeglichen. Das war ein Grund, weshalb damals in mehreren EU-/EFTA-Ländern im Vergleich zu den schweizerischen Prämien höhere Prämien erhoben werden mussten.
4 SR 0.142.112.681
5 SR 0.632.31
6Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; SR 0.831.109.268.1
7Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; SR