Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten

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Mit der Übernahme des europäischen Koordinationsrechts für die Sozialversicherungen wurden Personen in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen. Diese EU-Versicherten lassen sich in vier verschiedene Gruppen einteilen: Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige, Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen, Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige und Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente sowie deren Familienangehörige. Zu den Versicherten, die im Ausland wohnen, gehören auch die Entsandten und die sie begleitenden Familienangehörigen nach Artikel 4 KVV und die Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland und die sie begleitenden Familienangehörigen nach Artikel 5 KVV. Diese Personen wohnen entweder in einem EU-/EFTA-Land oder in einem Drittland. Bisher sind nur diejenigen im Risikoausgleich, bei denen eine Prämie für Versicherte mit Wohnort in der Schweiz erhoben wird (Art. 9 Abs. 2 Bst. d VORA). Neu sollen alle diese Personen, unabhängig von der Prämie, zum Versichertenbestand für den Risikoausgleich zählen.

Die Versicherten mit Wohnort im Ausland müssen einem Kanton zugeordnet werden. Der zweite Satz der Bestimmung enthält eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Es soll dem Bundesrat obliegen festzulegen, welchem Kanton diese Versicherten für die Berechnung des Risikoausgleichs zuzuordnen sind, und der Bundesrat soll das entsprechende Verfahren regeln.

In mehreren anderen Bereichen der Krankenversicherung sind auch die Kantone für die EU-Versicherten zuständig. Dazu gehören die Kontrolle der Versicherungspflicht, die Gewährung von Prämienverbilligungen und die Übernahme des kantonalen Anteils bei Spitalbehandlungen in der Schweiz. Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen, den Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern in der Schweiz und den Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihren Familienangehörigen ist es der Kanton zu dem sie einen aktuellen Anknüpfungspunkt haben. Z. B. bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen ist das der Erwerbskanton.

Auch die Entsandten und die Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland und ihre Familienangehörigen haben einen aktuellen Anknüpfungspunkt an die Schweiz. Bei dieser Personengruppe ist es der letzte Wohnort in der Schweiz. Gestützt auf Artikel 91 Absatz 2 KVV kann der Versicherer bei diesen Personen, wenn angesichts der Anzahl der betroffenen Personen eine Prämie nach den ausgewiesenen Kosten unverhältnismässig ist, die Prämien am letzten Wohnort in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden.

Es erscheint naheliegend, die Versicherten, die einen aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton haben, für den Risikoausgleich diesem Kanton zuzuordnen. Der Bundesrat wird sich beim Erlass der Verordnungsbestimmungen daran orientieren.

Die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Land wohnen, haben keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz. Bei der Kontrolle der Versicherungspflicht und der Gewährung von Prämienverbilligungen ist deshalb der Bund für diese Personen zuständig. Diese Aufgaben