Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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Der Versicherer muss während eines bestimmten Zeitraums versuchen, mit den Versicherten in Kontakt zu treten. Er muss alles daran setzen, um Versicherte, die umgezogen sind ohne ihre neue Adresse zu melden, zu kontaktieren. Er wird sich zu diesem Zweck unter anderem an die kantonalen Behörden wenden. Der Versicherer muss insbesondere eine schriftliche Bestätigung der Einwohnerdienste am letzten bekannten Wohnsitz der Person vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese nach unbekannt verzogen ist. Er muss nachweisen können, dass er eine bestimmte Person während des vorgesehenen Zeitraums nicht erreichen konnte. Taucht ein Versicherter wieder auf oder erfährt der Versicherer auf irgendeine Weise, dass er noch in der Schweiz lebt, nimmt ihn der Versicherer unverzüglich wieder in den für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand auf.
Art. 16a Abs. 2
Dieser Absatz entspricht Artikel 105a Absatz 2 mit einer redaktionellen Anpassung. Die Beibehaltung dieser Bestimmung ist notwendig, weil die in Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)14 vom 6. Oktober 2000 vorgesehene Amtshilfe den Versicherern erlaubt, bei den Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Auskünfte einzuholen, allerdings nur zu vier bestimmten Zwecken, nämlich für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; die Festsetzung und den Bezug der Beiträge sowie für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Bei Versicherten, die unter diese Bestimmung fallen, wendet sich der Versicherer an eine dieser Behörden, um festzustellen, ob die betreffende Person vom Risikoausgleich ausgenommen werden soll. Die zuständigen Organe der sozialen Krankenversicherung für die Ermittlung des für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestandes sind die Versicherer und die Gemeinsame Einrichtung. In der Bestimmung werden sie neu ausdrücklich erwähnt.
Dafür kann Artikel 105a Absatz 3 aufgehoben werden. Die Befugnis, die er der Aufsichtsbehörde einräumt, ist bereits in Artikel 35 Absatz 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG)15 vorgesehen.
Art. 16a Abs. 3
Diese Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Befugnis, den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Versicherer die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Versicherten nicht kontaktieren darf. Es ist ein genügend langer Zeitraum vorzusehen. Heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen mehrere Monate von ihrem Wohnsitz abwesend sind (Urlaub, Geschäftsreisen).
Art. 16a Abs. 4
Im ersten Satz dieser Bestimmung wird geregelt, dass die Versicherten, die im Ausland wohnen, für die Berechnung des Risikoausgleichs einem Kanton zugeordnet werden.
14 SR 830.1
15 SR 832.12