Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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Aktuell können die Versicherer nur unter den Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe, d. h. auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, Informationen bei den kantonalen Behörden einholen. Sie dürfen nur unter den restriktiven Bedingungen von Artikel 84a KVG2 Daten an die Kantone und Gemeinden weitergeben. Dies genügt den heutigen Bedürfnissen nicht mehr.
Die öffentliche Hand führt Register über die Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Versicherer ihrerseits müssen Buch führen über ihren Versichertenbestand. Aufgrund der hohen Mobilität der Bevölkerung müssen diese Register und Bestände laufend aktualisiert werden. Die bei der öffentlichen Hand verfügbaren Informationen sind von Nutzen für die Versicherer und umgekehrt. Folglich soll ein erleichterter gegenseitiger Datenaustausch eingerichtet werden, damit beide Seiten über aktuelle Daten verfügen.
Im August 2019 hat der Bundesrat zudem die Vernehmlassung zum neuen Adressdienstgesetz eröffnet. Für dessen Umsetzung ist das Bundesamt für Statistik (BFS) zuständig. Mit dem nationalen Adressendienst sollen die öffentliche Verwaltung und zugriffsberechtigte Dritte, die einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen haben, auf aktuelle und ehemalige Wohnadressen der Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz zugreifen können. Damit können administrative Prozesse vereinfacht und öffentliche Aufgaben effizienter wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach möglichen Synergieeffekten.
1.1.2 Im Risikoausgleich berücksichtigte Versicherte
Die Versichertengruppen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die im Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht berücksichtigt werden, sind aktuell im KVG und in der Verordnung vom 19. Oktober 20163 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) aufgeführt: Nach Artikel 16 Absatz 5 KVG sind Kinder vom massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind nach Artikel 105a Absatz 1 KVG Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen. In Artikel 9 Absatz 2 VORA sind die Versichertengruppen aufgeführt, die bei der Festlegung der Versichertenbestände für den Risikoausgleich nicht berücksichtigt werden. Neben den zwei bereits im Gesetz aufgeführten Versichertengruppen werden zusätzlich die Versicherten erwähnt, die ihren Wohnort im Ausland haben. Um eine klare übersichtliche Regelung zu schaffen, soll neu der Versichertenbestand für den Risikoausgleich abschliessend auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Im für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand sind grundsätzlich alle dem Versicherungsobligatorium unterstellten Personen berücksichtigt. Nach dem geltenden Recht besteht der massgebende Versichertenbestand in erster Linie aus Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz. Mit der Revision sollen Versicherte, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen werden.