Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 22 Seiten
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hat der Bund der gemeinsamen Einrichtung übertragen. Für die Übernahme des kantonalen Anteils bei Spitalbehandlungen in der Schweiz wird geregelt, dass die Kantone gemeinsam den kantonalen Anteil übernehmen, wobei er auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird (Art. 49a Abs. 3bis KVG).
Der Bundesrat wird sich für die Zuordnung der Rentnerinnen und Rentner und ihren Familienangehörigen zu einem Kanton an der Regelung für die Übernahme des kantonalen Anteils bei Spitalbehandlungen in der Schweiz orientieren. Dabei wird er die Versicherungsmonate, die diese Personen aufweisen, auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufteilen, unter Berücksichtigung der Höhe des Krankheitsrisikos. Da es sich bei dieser Versichertengruppe um einen kleinen Bestand handelt, wird sich eine solche Regelung nur marginal auf den Risikoausgleich der einzelnen Kantone auswirken.
Art. 16b
Aufgrund einer neuen Bestimmung ist die Entlastung, bisher Artikel 16a, neu in Artikel 16b festgelegt. Inhaltlich wird an der Bestimmung nichts geändert.
Art. 17 Abs. 4
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 KVG wird das erhöhte Krankheitsrisiko durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet, die der Bundesrat festlegt. Mit dem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim und den PCG hat der Bundesrat in Artikel 1 VORA zwei weitere Indikatoren festgelegt.
In Artikel 17 wird geregelt, wie bei den Versicherten, die im Ausland wohnen und neu in den Risikoausgleich einbezogen werden, das erhöhte Krankheitsrisiko abgebildet wird.
Die Indikatoren Alter und Geschlecht können bei diesen Versicherten ohne weiteres wie bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, angewendet werden.
Die EU-Versicherten haben im Gegensatz zu den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, das Behandlungswahlrecht, d. h. sie können sich wahlweise in ihrem Wohnland und in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Dieses Wahlrecht stützt sich auf das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen. Auch die Entsandten und die Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland und ihre Familienangehörigen können sich im Land, in dem sie erwerbstätig sind, und in der Schweiz medizinisch behandeln lassen (Art. 36 Abs. 4 KVV).
Für die Indikatoren Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim und PCG könnten nur die medizinischen Behandlungen in der Schweiz und nicht diejenigen, die in ihrem Wohnland erbracht und über die Leistungsaushilfe abgerechnet werden, berücksichtigt werden. Deshalb braucht es anstelle dieser beiden Indikatoren für die Versicherten, die im Ausland wohnen, eine von der geltenden Regelung im Gesetz abweichende Regelung. Es ist nicht möglich, nur die Behandlungen in der Schweiz einzubeziehen, denn das würde zu einem unvollständigen Risikoausgleich führen.
Es wäre auch nicht richtig, bei ihnen nur die Indikatoren Alter und Geschlecht zu berücksichtigen, denn dies würde bedeuten, dass alle als gesund erachtet werden und