Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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L 249/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 14.7.2021

Die ETIAS-Zentralstelle darf nur auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten zugreifen und sie einsehen, wenn das ETIAS-Zentralsystem den zuständigen Mitgliedstaat nicht ermitteln kann.

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(*) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines

Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).“

6. Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11b

Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES

Für die Zwecke der Artikel 6, 14, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems und der Import der Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie der Antragsnummer und des Ablaufdatums der ETIAS-Reisegenehmigung, und die entsprechende Anlage oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes im EES nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11c

Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-

Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers

(1) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 41 Absatz 8 erfolgt die Abfrage des EES-Zentralsystems zur Überprüfung, dass sich Antragsteller, die die Aufhebung ihrer Reisegenehmigungen beantragen, nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mittels eines automatisierten Verfahrens unter Rückgriff auf den sicheren Kommunikationskanal gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da.

(2) Lässt das Ergebnis der Überprüfung im EES-Zentralsystem gemäß Absatz 1 darauf schließen, dass sich die Person nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, tritt die beantragte Aufhebung unmittelbar in Kraft.

(3) Lässt das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darauf schließen, dass sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so gilt Artikel 41 Absatz 8. Das EES-Zentralsystem registriert, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wurde, dem zufolge die Person, die die Aufhebung der Reisegenehmigung beantragt hat, aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist.“

7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Abfrage der Interpol-Datenbanken

(1) Das ETIAS-Zentralsystem fragt die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) ab.

(2) Alle Abfragen und Überprüfungen werden so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt werden.

(3) Ist die Umsetzung von Absatz 2 nicht sichergestellt, so darf das ETIAS-Zentralsystem die Interpol-Datenbanken nicht abfragen.“

8. Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ob er in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen

einer anderen im Anhang aufgeführten Straftat verurteilt worden ist, und gegebenenfalls wann und in welchem Land;“.