Vorlage

Vernehmlassung 2021/84: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 23 Seiten

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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/37

(4) Wenn gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird, übermittelt das zentrale SIS die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f bis i und s bis v der vorliegenden Verordnung genannten Daten unter Rückgriff auf das ESP an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft.“

Artikel 6

Änderung der Verordnung (EU) 2019/817

In Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/817 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar

in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

D. M. SASSOLI A. LOGAR